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Re: [InetBib] Fwd: Re: Interessante Entscheidung des VG Düsseldorf = überfällige Entscheidung



Lieber Herr Prof. Dr. Kuhlen,
Ihre Formulierung "wo kommen wir denn hin, wenn nicht Recht Recht bleibt" unterstellt, die Habischs und die Paniers (diese Diktion hätte ich eher einem Archivar zugetraut) seien blindwütige Formalisten, jeder Veränderung unzugänglich. Dieses Verständnis von Recht ist mir fremd und ich kann es auch anderen, vermeintlich beharrenden, Listenzuschriften nicht entnehmen. Recht ist immer im Wandel, dem kann man sich gar nicht entziehen. Wäre dem nicht so, hätten wir kein Grundgesetz, Frauen hätten kein Wahlrecht, der das Zimmer an unverheiratete Pärchen vermietende Hotelier würde weiter wegen Kuppelei bestraft, der Bürge würde weiter "gewürgt", hätte "Subito" nie stattfinden dürfen und so weiter fort. Recht ändert sich nach meiner Erfahrung mit der Gesellschaft und auch der technischen Entwicklung, die in unterschiedlicher Weise Werte verschieben. Damit haben sich auch die Regeln anzupassen, wie damit umzugehen ist. Die Entwicklung dauert oft recht lang, die Anpassung der Regeln ebenso. Die Anpassung der Regeln, mögen sie Verfassung, Gesetze, Verordnungen oder Erlasse genannt werden ist aber nicht die Aufgabe einzelner Personen oder Berufsgruppen. Dazu berufen sind die von uns als Wahlvolk / Staatsbürger legitimierten Gesetz- und Verordnungsgeber u.a. Gegebenenfalls werden deren Regeln durch Verfassungsgerichte daran gehindert oder in andere Bahnen gerichtet oder durch die Fachgerichte in deren Rechtsprechung ausgelegt. So lange eine Regelung eine gültige Fassung hat, haben sich aber alle daran zu halten. Das ist die sicher auch von Ihnen erwünschte "Rechtssicherheit". Wer sich ungerecht behandelt fühlt, kann den Rechtsweg ziemlich weit beschreiten. Angehörige des öffentlichen Denstes öffentlich aufzufordern, Regeln der Dienstherren nicht einzuhalten ist schon ein sehr erstaunlicher Schritt. Vielleicht sollten Sie "unseren Fall" und Ihre Ansicht mit den Kandidaten Ihres Wahlkreises diskutieren.

Dass Entscheidungen der oberen Instanzen von denen anderer Instanzen abweichen können ist eine Binsenweisheit. Darauf habe ich bei meinem Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weder "zu Recht" noch sonst hingewiesen. Ich bleibe bei meiner Einschätzung, dass das OVG Münster die Vorinstanz bestätigen wird. Ich habe mit dem Hinweis nur zur Kenntnis gebracht, dass auch in diesem Fall die von manchen irrigerweise als unbegrenzt verfügbar angesehene Freiheit von Forschung und Lehre nicht herangezogen werden durfte, um einen Rechtsverstoß zu legitimieren.

Mit freundlichem Gruß
Dietrich Pannier

Am 05.11.2018 um 09:59 schrieb Rainer Kuhlen via InetBib:

Klar, das hat Tradition, wo kommen wir denn hin, wenn nicht Recht Recht bleibt und Regeln nicht als Regeln eingehalten werden müssen - auch wenn es mehr um eine Verwaltungs-/Gebührenordnung geht. Und die Tradition steht auf der sicheren Seite der Habischs und Panniers. Aber wäre es nicht auch Bibliothekaren  angemessen, z.B. auch im Urheberrecht, das Handeln nicht nur nach dem Recht bestimmen zu lassen (natürlich auch nicht explizit dagegen), sondern sich von anderen Verständigungsformen wie Diskurs, Kompromiss, Konsens, Angemessenheit, etc.  etc.? Nur mal auspropieren – manchmal auch bis an die Grenze des zivilen Ungehorsams. Wenn es dann immer noch nicht geht, dann muss wohl das Recht entscheiden. Ob das mit dem Verwaltungsgericht Düsseldorf so hätte sein müssen, sei dahingestellt. Wie Herr Pannier mit seinem Link zu Recht hinwies, entscheiden die oberen Gerichte (hier Bundesverwaltungsgericht) oft grundlegend anders als die unteren Instanzen - auch wenn in diesem Fall des Senats vs. Hochschulrat der BVG zu Recht darauf hingewiesen hat, dass Wissenschaftsfreiheit nicht grenzenlose Verfügung bedeutet, sondern durch positives Recht und nur durch solches eingeschränkt werden.
RK


Am 05.11.18 um 08:58 schrieb Erwin Habisch via InetBib:
Liebe Kolleginnen und Kollegen,

jeder Bibliotheksnutzer verpflichtet sich, die Benutzungsordnung seiner Bibliothek einzuhalten. Auch Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen. Der Automatisierung sei Dank, dass das Ignorieren dieser Regeln jetzt nicht mehr nach Stand behandelt wird. Wer hat sich bisher über eine Gebühr von 45 Euro für ein durch einen Studenten an dieser Hochschulbibliothek um Monate zu spät zurückgegebenes Buch aufgeregt? Der leiht das Buch auch nicht zu seinem Privatvergnügen aus. Wenn eine Professorin bei 50 Büchern monatelang die Leihfrist überzieht, ist das eine Unverschämtheit. Dass man für ein Jahr entliehene Bücher zum Semesterende zurückgibt wenn die Leihfrist abgelaufen ist und nicht erst nach den Semesterferien ist doch wirklich nicht schwer zu begreifen.
Es gibt Studenten, die in den Semesterferien die Fachliteratur brauchen.
Regeln sind einzuhalten - auch von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen.

Mit freundlichen Grüßen
Erwin Habisch


--
Dietrich Pannier
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