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Re: [InetBib] Fotografierverbot in Universitätsbibliotheken / Reiten im Walde



Was soll uns das jetzt sagen: Dass das Fotografieren in der Bibliothek 
rechtlich dem Reiten im Walde gleichzusetzen ist? Das wäre eine steile These. 
Welche "Vermeidung von Gefahren" könnte denn durch ein Fotografier-Verbot 
intendiert sein? Und gibt es denn überhaupt gesetzliche Regelungen, die das 
Fotografieren in Bibliotheken untersagen? Meines Wissens nicht. (Zum Reiten 
schon.)

Herr Graf hat schon Recht: Ein Fotografier-Verbot müsste zunächst einmal in die 
Benutzungsordnung aufgenommen werden, und als universelles Verbot wäre es 
unverhältnismäßig. Mit welcher Begründung soll ich denn meinen Benutzern 
verbieten, urheberrechtlich zulässige Privatkopien mit dem Handy oder Tablet 
anzufertigen? Und ist es nicht völlig unsinnig, ein Verbot auszusprechen, 
dessen Einhaltung nicht überwacht werden kann? (Oder wollen wir künftig am 
Eingang alle Handys und Tablets einsammeln?)

Kluge Regelungen, die den störungsfreien Bibliotheksbetrieb sicherstellen, ohne 
unverhältnismäßig in Grundrechte einzugreifen, sind ja durchaus vorstellbar - 
siehe z.B. https://www.ulb.tu-darmstadt.de/abisz/details_21504.de.jsp

Viele Grüße, Andreas Odenkirchen

Jura kann ja so unterhaltsam sein. Sagt Ihnen das Stichwort „Reiten im Walde“ 
irgendetwas? 
https://de.m.wikipedia.org/wiki/Reiten_im_Walde

Am 25.11.2019 um 16:20 schrieb Klaus Graf via InetBib <inetbib@xxxxxxxxxx>:

On Mon, 25 Nov 2019 08:23:57 +0100
Oliver Hinte via InetBib <inetbib@xxxxxxxxxx> wrote:
Sehr geehrter Herr Böttcher,

warum die Aufregung?

Es besteht ein Unterschied,-
ob ich eine Regelung in eine BenO aufnehme und die nicht durchsetze
(Vollzugsdefizit) oder
ob ich von der Möglichkeit Gebrauch mache, zu entscheiden überhaupt 
etwas zu regeln bzw. mehrere Entscheidungsalternativen zur Verfügung 
stehen (ermessen).

So verhält es sich mit dem Fotgrafierverbot. Keine Bibliothek ist 
VERPFLICHTET dies durchzusetzen.
Es besteht auch die Möglichkeit fotografieren zuzulassen, wenn 
niemand gleichzeitig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt werden.

Frau Drauz hat auf meine Nachfrage in Forumoeb nach Belegen für ihre 
forschen Behauptungen nicht reagiert.

Es gilt immer noch die allgemeine Handlungsfreiheit des Grundgesetzes, 
wonach erlaubt ist, was nicht verboten ist.

Hinsichtlich privater Fotos hat sich durch die DSGVO nichts am Recht 
am eigenen Bild geändert. Solange die fortbestehenden Regelungen des 
KUG nicht geändert wurden, ist die ANFERTIGUNG von Fotos anderer 
Personen legal. Die Rechtsprechung hat aber Ausnahmen dieser Regel anerkannt.
Das KUG regelt die Veröffentlichung.

Es gibt kein Recht am Bild der eigenen Sache, auch wenn dies leider 
faktisch durch die harsch kritisierte BGH-Entscheidung zu Schloss 
Sanssouci ausgehebelt wurde:

https://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_Bild_der_eigenen_Sache

Aus meiner Sicht überlagert die Widmung einer UB die 
Eigentümerbefugnisse.

Und ich kann nicht erkennen, dass die Möglichkeit, das Fotografieren 
zu verwehren, bedeutet, dass man um Erlaubnis fragen müsse, wenn dies 
einem nicht mitgeteilt wird (Allgemeine Geschäftsbedingungen, Satzung).

Es stellt sich sodann die Frage, ob ein Fotografierverbot nicht in die 
Benutzungsordnung aufzunehmen wäre.

Und es ist auch fraglich, ob ein universelles Fotografierverbot, das 
auch das übliche Fotografieren von Fachliteratur (als Privatkopie oder 
bei gemeinfreien Büchern erlaubnisfrei) umfassen würde, rechtmäßig 
wäre.

Zu beachten ist auch, dass entsprechende Genehmigungsvorbehalte in 
Grundrechte eingreifen:

https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Genehmigungsvorbehalt&oldid
=81488379

Insgesamt halte ich ein Fotografierverbot für unverhältnismäßig.

Klaus Graf


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.