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Re: DigiZeitschriften



> Klaus Graf <graf _at__ uni-koblenz.de> writes:
>
>> Wenn keine ausdrueckliche oeffentliche Korrektur seitens der
>> Verantwortlichen erfolgt, lege ich die folgenden Behauptungen als wahr
>> zugrunde:
>>
>> 1. Nach Abschluss des Projekts stehen alle digitalisierten
>> Zeitschriften, also auch die urheberrechtlich nicht mehr geschuetzten
>> des 19. Jh., vermutlich mit Ausnahme einer kleinen Menge von
>> Beispieljahrgaengen, nur gegen Bezahlung (Abonnement einer Bibliothek)
>> zur Verfuegung.
>
> Das wäre übel.  Wenn ich es richtig verstanden habe, kann für das
> eingescannte Material (.pdf, .tif etc.) kein Urheberrecht reklamiert
> werden.  Die puren "Scans" sind also frei.  Wenn diese Annahme richtig
> ist, sollte man die Dateien jetzt sichern und an dritter Stelle
> zugänglich machen.
>
> Was mir nicht klar ist, ob man auf eine OCR-Umsetzung ein Urheberrecht
> beanspruchen kann.

IANAL!

Anderweitig einstellen: Waere schoen, wenn man das duerfte. Aber da kommt
der widerliche Knueppel des einfachen Datenbankschutzrechts aus dem Sack,
und DigiZeitschriften wird sich mit einigem Recht auf den Standpunkt
stellen, es liege eine wesentliche Investition vor. Dann aber wird man nur
einzelne Artikel entnehmen und anderweitig einstellen koennen, da alles
andere den berechtigten Interessen des Datenbankherstellers zuwiderlaufen
duerfte.
Wir lesen dazu:
http://remus.jura.uni-sb.de/urheberrecht/gw08.html#6

Abgesehen von der Gesamtdatenbank sind die einzelnen Bestandteile, soweit
der Schutz abgelaufen ist, in der Tat nicht geschuetzt: weder durch
Scannen, noch durch die Erzeugung eines PDF noch durch OCR entsteht ein
eigenes nach dem UrhG geschuetztes Werk.
Siehe dazu auch:
http://jurix.jura.uni-sb.de/pipermail/urecht/Week-of-Mon-20020513/000456.html

Klaus Graf





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