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AW: Inhaltsverzeichnisse und Urheberrecht



Also da bin ich anderer Meinung:

a)
Die Erstellung von Inhaltsverzeichnissen kann man  a u c h  als
eigen-geistige Schöpfung werten, wenn man die persönliche Sichtweise,
Schwerpunkte, Kontext etc. (sichtbar) darin verarbeitet. Insofern müssen
sich zwei Inhaltsverzeichnisse zum gleichen Werk nicht notwendig wie ein Ei
dem anderen gleichen.
Das waere nur auf einem sehr eingeschraenkten technischen Level der Fall.

b)
Inhaltsverzeichnisse umfangreicher Art als Datensammlungen zu bezeichnen
wirkt dann sogar in weitere Paragraphen des Urheberrechts hinein.


H. Kremers



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-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: owner-inetbib@xxxxxxxxxxxxxxxxxx
[mailto:owner-inetbib@xxxxxxxxxxxxxxxxxx] Im Auftrag von Eric Steinhauer
Gesendet: Mittwoch, 9. Juni 2004 19:29
An: Internet in Bibliotheken
Betreff: Inhaltsverzeichnisse und Urheberrecht


Liebe Liste,
nach § 2 II UrhG können nur persönliche geistige Schöpfungen
urheberrechtlich geschützt werden. Inhaltsverzeichnisse aber sind in ihrer
Form von der
Sache so stark vorgegeben, daß kein Raum mehr für eine persönliche geistige
Schöpfung bleibt. Anders gesagt, wenn zwei Leute für die gleiche Festschrift
unabhängig voneinander ein Inhaltsverzeichnis erstellen, dann werden sich
die
beiden Verzeichnisse gleichen wie ein Ei dem anderen, denn Aufsatztitel,
Seitenzahlen und Reihenfolge der Aufsätze sind ja unveränderlich und zwigend
vorgegeben. Daher genießen Inhaltsverzeichnisse keinen urhebrrechtlichen
Schutz (vgl.
Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, § 2, Rn. 100: Listen und Verzeichnisse
genießen keinen Schutz, wenn ihnen individuelle Auswahl und Anordnung
fehlen).
Genauso ist es übrigens mit RAK-Titelaufnahmen, denn bei konsequenter
Anwendung des Regelwerks ist die Form des Katalogisats so stark vorgegeben,
daß auch
hier kein Raum mehr für eine persönliche geistige Schöpfung bleibt. (Sorry,
aber ist so ;-) )
Um ein Mißbverständnis, das häufig anzutreffen ist, auszuräumen: das
Urheberrecht schützt nicht Ideen oder Inhalte als solche, sondern nur ihre
Verkörperung (das Werk) und auch nur insoweit diese Verkörperung Ausdruck
einer
persönlichen geistigen Schöpfung, also letztlich der Persönlichkeit des
Urhebers
ist.
Grüße aus Ilmenau
Eric Steinhauer
http://www.steinhauer-home.de

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