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Re: Inhaltsverzeichnisse und Urheberrecht



Kremers_Berlin schrieb:

Also da bin ich anderer Meinung:

a)
Die Erstellung von Inhaltsverzeichnissen kann man  a u c h  als
eigen-geistige Schöpfung werten, wenn man die persönliche Sichtweise,
Schwerpunkte, Kontext etc. (sichtbar) darin verarbeitet. Insofern müssen
sich zwei Inhaltsverzeichnisse zum gleichen Werk nicht notwendig wie ein Ei
dem anderen gleichen.


Das kann ich nun ueberhaupt nicht nachvollziehen. Es geht doch um die Uebernahme DES Inhaltsverzeichnisses, wie es in dem betreffenden Werk abgedruckt ist bzw. wie man es aus seiner Gliederung erstellt.


Ein Inhaltsverzeichnis (Table of Content = TOC) ist keine Inhaltsangabe, keine Zusammenfassung des Inhalts (Abstract). Ob solche Abstracts von Aufsaetzen ohne Zustimmung ihres Urhebers zulaessig sind, hatte neulich ein Gericht zu entscheiden :
http://log.netbib.de/archives/2004/04/20/abstracts-und-urheberrecht/
Es sei zulaessig, meinte das OLG Ffm.


Vor einiger Zeit las ich in einer Entscheidung ein obiter dictum, demzufolge Inhaltsverzeichnisse zulaessig sind, habe aber keine Anhaltspunkte, sie wiederzufinden. Jedenfalls meint auch die UB Mannheim (die einen aehnlichen Service wie die ULB Duesseldorf anbietet): " Da es bei der Digitalisierung von Inhaltsverzeichnissen keine urheberrechtlichen Bedenken gibt,"
http://www.bib.uni-mannheim.de/service/malsfaq.html#F10


(Nebenbei sei angemerkt, dass solche Einzelloesungen von gescannten Inhaltsverzeichnissen ohne bibliotheksuebergreifende Abstimmung und Open Access zu den TOCs Verschwendung von Steuergeldern
sind.)


Klaus Graf


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.