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Re: Erfahrungen Filtersoftware ?



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> Liebe KollegInnen,
> ohne den lesenswerten inhalt der mail von h. bork hier zu wiederholen, moechte
> ich zur sachlage folgendes bemerken:
> 1)  das informations- und kommunikationsdienste-gesetz ist zwar verabschiedet,
> hat aber das filter des bundesverfassungsgerichts noch nicht passiert. ein in
> seinen absichten aehnliches gesetz der clinton-administration ist vor einiger
> zeit als verfassungswidrig ausser kraft gesetzt worden. aehnliches kann fuer
> teile des genannten gesetzes auch eintreten, weil unter anderem unser
> grundgesetz zensur fuer nicht zulaessig haelt.

Nicht daß ich den Kollegen Marloth kritisieren möchte! Seine
juristischen Ausführungen bedürfen jedoch einer Richtigstellung, weil
sie eine nicht haltbare Interpretation der Rechtslage widergeben.

1.  Der größte Teil des IuKD-Gesetzes ist seit 1. August 1997 in KRAFT,
d.h. geltendes Recht!!!!! Die Verabschiedung durch den Bundestag ist
dabei  von zweitrangiger  Bedeutung. Jederman MUSS die Bestimmungen des
Gesetzes befolgen, ansonsten könnte er sich strafbar machen.
Bibliothekare/innen sind keine Gesetzesverletzer!

2.  Es gibt keinerlei Belege dafür, daß das Bundesverfassungsgericht
mit dem IuKD-Gesetz befaßt wäre. Der Ausdruck "Filter" ist im
vorliegenden Zusammenhang pure Spekulation.

3. Wie ich dieses Jahr bereits mehrfach mündlich und schriftlich
öffentlich versucht habe richtigzustellen, wird der Ausdruck "Zensur"
im Zusammenhang mit Internet schlichtweg falsch gebraucht. Unser Grundgesetz
versteht unter Zensur etwas völlig anderes, als die meisten Schreiber
in INETBIB unterstellen. Ich bitte Herrn Marloth, sich über den
Begriff Zensur des Art. 5 GG genauer zu informieren und vielleicht
dann seine Erkenntnisse der großen INETBIB-Gemeinde mitzuteilen.

Im Auftrag der DBI-Rechtskommission


Harald Müller

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Max-Planck-Institut fuer Auslaendisches Oeffentliches Recht
und Voelkerrecht / Bibliothek
MPI for Comparative and Public International Law / Library

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(BOB DYLAN "Farewell Angelina" 1965)


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