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Re: Rechtsfrage: Vernichten?



Liebe Liste,
grundsätzlich sollte bei Aussonderungs- und Vernichtungsverlangen immer
bedacht werden: die in Frage stehenden Rechte (Urherberrecht,
Persönlichkeitsrechte) tangieren grds. NICHT das Eigentumsrecht der Bibliothek an einem
konkreten Buch. Da Bibliotheken Bücher in der Regel "ewig" aufbewahren, sich
Urherrechte und Persönlichkeitsrechte aber spätestens 70 Jahre nach dem Tod des
Urhebers erledigen und dann das Buch uneingeschränkt benutzbar wird, kommt eine
Aussonderung oder Vernichtung praktisch NIE in Betracht. Allerdings kann es
sehr wohl die Pflicht geben, das Buch u.U. ganz der Benutzung zu entziehen.
Diese Pflicht kann dann auch mehrere Jahrzehnte bestehen.

Schönen Gruß
Eric Steinhauer, BibRef.
http://members.aol.com/steieri

P.S.: Bei dem vorliegenden Fall scheint es mir so zu liegen, daß hier jemand
wohl für jemand anderen bewußt eine Diss. geschrieben hat und damit auch der
Verbreitung zugestimmt hat. Ob das allerdings wirklich so ist, müßte
natürlich näher geklärt werden. Vielleicht steht das ja im Urteil. Wenn der wahre
Urheber nun nachträglich meint, das Werk dürfe nicht verbreitet werden, ist das
für die in Bibliotheken befindlichen Exemplare völlig unerheblich. Er kann
hier nur noch verlangen, als wahrer Urheber des Werkes genannt zu werden
(Kataloge, Eintrag im Buch). Man sollte also durchaus nachfragen, unter welchen
Umständen die besagte Diss. damals verfaßt und veröffentlicht wurde, und sich
vielleicht das Urteil schicken lassen.

-- 
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