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Re: Rechtsfrage: Vernichten?



Eric Steinhauer wrote:
> 
> Liebe Liste,
> grundsätzlich sollte bei Aussonderungs- und Vernichtungsverlangen immer
> bedacht werden: die in Frage stehenden Rechte (Urherberrecht,
> Persönlichkeitsrechte) tangieren grds. NICHT das Eigentumsrecht der Bibliothek an einem
> konkreten Buch.

IANAL!

Ich vermisse bei Herrn Mueller eine Auseinandersetzung mit der
Erschoepfung des Verbreitungsrechts (§ 17 II UrhG), die im Interesse der
Verkehrsfaehigkeit der Waren sicherstellen soll, dass der rechtmaessige
Erwerber nicht mit urheberrechtlichen Anspruechen bei der
Weiterveraeusserung (ausser Vermietung) konfrontiert wird.

Ich sehe daher auch keinen Grund, das im Buchhandel ordnungsgemaess
erworbene Buch der Ausleihe zu entziehen. Soll der gegen die Verletzerin
erfolgreiche Klaeger doch die Bibliothek verklagen!

"Ganz selten kommt es vor, daß eine Dissertation wegen Täuschung
zurückgezogen werden muß. Für Papierexemplare ist anerkannt, daß in
einem solchen Fall alle
Bibliotheken ihre Tauschexemplare zurückgeben müssen." Mueller
begruendet diese an anderer Stelle 
http://www.educat.hu-berlin.de/diss_online/recht.html
gemachte Aussage nicht.

Man vergleiche dazu auch:
> 
> Kein Recht auf Rückforderung der Pflichtexemplare einer Dissertation
> ====================================================================
> 
> Nach einer Entscheidung des OLG Celle - mitgeteilt in JuS 2000 (Heft 5), S.
> XXXVI - liegt in der Ablieferung der Pflichtexemplare einer Dissertation an
> den Universitäts-Fachbereich ? zum Zweck der Veröffentlichung gemäß der
> Promotionsordnung ? regelmäßig ein ?In-den-Verkehr-Bringen? im Sinne des §
> 17 I UrhG.
> 
> Damit sei das Verbreitungsrecht des Doktoranden bezüglich dieser
> Pflichtexemplare wie bei einer Verbreitung als Buch oder
> Zeitschriftenbeitrag erschöpft. Der Doktorand könne dann vom Fachbereich
> nicht mehr ihre Herausgabe verlangen.
> 
> Der Senat - so die JuS - habe offengelassen, ob in dem entschiedenen Fall
> möglicherweise ein Anspruch aus § 42 UrhG auf Rückruf wegen gewandelter
> Überzeugung bestanden hätte (wie die Vorinstanz angenommen habe). Die
> Doktorandin, die ihren Titel nach außen nicht geführt habe, hätte geltend
> gemacht, ihre Arbeit sei stilistisch und methodisch nicht einwandfrei, und
> sie müsse befürchten, dass ihr wissenschaftlicher Ruf dadurch gefährdet werde.
> 
> Die Entscheidung des Senats gehe aber ? insoweit ohne nähere Begründung ?
> davon aus, dass sie mit ihrem Rückrufsrecht nur eine Verbreitung weiterer
> Exemplare verhindern, nicht die bereits ausgelieferten Werkstücke ? soweit
> beim Fachbereich noch vorhanden ? zurückverlangen könnte.
> 
> OLG Celle, Urt. v. 01.12. 1999 ? 13 U 69/ 99

Klaus Graf


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