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Re: AW: Buchumschlagbilder Coverimages



IANAL!

Onlinebuechhaendler koennen sich bei der Bewerbung von Buechern auf die
BGH-Entscheidung Parfumflacon berufen, sie beduerfen keiner
Rechteeinraeumung im Einzelfall (abgesehen davon, dass die Verlage ja
ein vitales Interesse daran haben, dass ihre Buecher verkauft werden).

Mehr dazu:

http://www.dhm.de/pipermail/demuseum/2001-May/001261.html

Dass dies auf die Bibliotheken uebertragen werden kann, ist eher
zweifelhaft. Bei laenger vergriffenen Buechern stellt sich zudem noch
das auch von Digitalisierungsprojekten wohlbekannte Problem, dass die
Online-Rechte vor ca. 1995 nicht bei den Verlagen, sondern bei den
Illustratoren liegen (damals unbekannte Nutzungsart). Auch eine
Boersenvereinsvereinbarung wuerde diese Unsicherheit nicht ausraeumen.

Klaus Graf


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.