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Re: Nichtentlastung eines Vorstandsmitglieds



Liebe Frau Grossmann,

ich zitiere mal kurz aus Stöber, Kurt: Handbuch zum Vereinsrecht. 7.
Aufl. Köln 1997, S. 173 ff.:

"Durch Erteilung der Entlastung spricht die Mitgliederversammlung dem
Vorstand ihr verbindliches Einverständnis mit der Art und Weise seiner
Geschäftsführung während des zurückliegenden Zeitraums aus ... und
verzichtet zugleich darauf, den Vorstand wegen einzelner in diese
Zeitspanne fallender Vorgänge nachträglich zur Rechenschaft zu ziehen.
Die Entlastung wirkt wie ein Verzicht oder negatives Schuldanerkenntnis.
Sie erfasst alle Ansprüche und erstreckt sich auf alle Vorkommnisse, die
bei der Beschlussfassung bekannt oder bei sorgfältiger Prüfung aller
Vorlagen und erstatteten Berichte erkennbar waren oder bekannt sein
konnten...
Solange eine Mitgliederversammlung über die Entlastung eines
ausgeschiedenen Vorstands nicht beschlossen hat, hat der amtierende
Vorstand darüber zu entscheiden, ob Regressansprüche erhoben und
gerichtlich geltend gemacht werden sollen. Der amtierende Vorstand macht
sich u.U. selbst regresspflichtig, wenn er solche Ansprüche nicht
verfolgt."

Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter.
Freundliche Grüsse

Stefan Müllenbruck


On 10 May 01, at 11:24, Dombibliothek Köln_ Info wrote:

> Liebe Mitglieder der Liste,
>
> hat jemand von Ihnen Erfahrung mit eingetragenen Vereinen? Meine Frage: K=
> ann
> ein Vorstandsmitglied nicht entlastet werden (z.B. 1. Vorsitzender) und
> trotzdem sein Posten durch eine andere Person neu besetzt werden?
>
> Gru=DF,
> Ursula Gro=DFmann, K=F6ln
>




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