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Re: DigiZeitschriften-Kommerz



Klaus Ceynowa wrote:
> 
> Zur Beurteilung der sehr dezidierten Äußerungen Klaus Grafs zum
> neu gegründeten Verein "DigiZeitschriften" sollten vielleicht doch
> einige Fakten berücksichtigt werden:

...

> Insgesamt zeigt die Mail von Graf also eine beeindruckende
> Verbindung von Sachunkenntnis und Urteilssicherheit, die immer
> Ausdruck eines ungebrochenen Selbstbewußtseins ist, zu dem
> man Klaus Graf nur beglückwünschen kann.

Es war ja zu erwarten, dass die Verantwortlichen mit miesen
persoenlichen Angriffen auf jegliche Kritik reagieren wuerden.

Ich stelle fest: Wer die Ziele der BOAI unterstuetzt, kann das Projekt
nicht wuenschenswert finden.

Auch ausserhalb Deutschlands wird die freie Verbreitung deutscher
Wissenschaft durch ein kostenpflichtiges System nicht gefoerdert - Katja
Mruck koennte dazu noch mehr schreiben.

Werden die zentralen Zeitschriften digitalisiert, so stehen diese auf
lange Zeit nicht einem kostenfreien Zugang im Sinne der BOAI zur
Verfuegung.

Die in der Bezugsmail vorgetragenen Details waren weder dem
Zeitungsartikel noch der bemerkenswert aussagearmen Website
DigiZeitschriften.de zu entnehmen. Es ist ganz offenbar so, dass die
grossen Bibliotheken sich zu einem Kartell zusammenschliessen, das im
Pakt mit den Verwertern eine marktbeherrschende Stellung einzunehmen
gedenkt und an Publizitaet und oeffentlicher Diskussion nicht
interessiert ist.

Geheimgehalten wird beispielsweise die Liste der zu digitalisierenden
Zeitschriften.

Hoechst fragwuerdig sind im uebrigen die (urheber)rechtlichen Grundlagen
des Unternehmens. Nach herrschender Meinung ist das Internet bis ca.
1995 eine unbekannte Nutzungsart. Die Rechte liegen also fuer die Zeit
vor 1995 bei den Autoren und NICHT bei den Verlagen siehe

http://remus.jura.uni-sb.de/faelle/onlinebibliothek.html

Die meisten Wissenschaftsautoren haben - auch wenn sie an die VG Wort
melden - keine Wahrnehmungsvertraege mit dieser geschlossen. Sollte dies
jedoch der Fall sein, gilt § 1 Nr. 19 des Wahrnehmungsvertrags 
http://www.vgwort.de/files/VERTRAG01.pdf

Der VG Wort wird uebertragen "19. das Recht, Beiträge, die in gedruckten
Sammlungen oder Sammelwerken erschienen sind, einzuspeichern und
aufgrund eines Angebots an die Öffentlichkeit
einzelnen oder mehreren Angehörigen der Öffenlichkeit durch digitale
Übertragung zugänglich zu machen, sofern der Verleger dieser Sammlung
oder dieses
Sammelwerks die Nutzung selbst vornimmt oder seine Einwilligung hierzu
gegeben hat. Diese Rechteeinräumung gilt für Beiträge, die zu einem
Zeitpunkt erschienen
sind, als diese Nutzungsart unbekannt war; für später erschienene
Beiträge gilt sie nur, solange keine individuelle Rechteeinräumung
erfolgt. Das Senderecht (§ 20 UrhG) bleibt unberührt;"

Die VG Wort sieht als massgeblichen Zeitpunkt 1995 an.

Fuer Zeitschriftenbeitraege aus dem 19. Jahrhundert, die fast alle nicht
mehr geschuetzt sein duerften, abzukassieren, kann nicht mit dem
Urheberrechtsschutz begruendet werden. Dies ist in hoechstem Masse
unmoralisch.

Ich faende es gut, wenn die bibliothekarische und wissenschaftliche
Oeffentlichkeit dem ueblen DigiZeitschriften-Kartell mal kraeftig auf
die Finger klopfen wuerde.

Klaus Graf


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.