[Date Prev][Date Next][Thread Prev][Thread Next][Date Index][Thread Index]

Re: Rechtsanspruch auf Antwort



Es wird sicher interessant, wenn die erste Bibliothek durch eine 
unzureichende SPAM-Filter-Deutungskompetenz
mit Art. 17 GG in Konflikt geraet, weil jemand schreibt: "My name is ... 
the son of  ... and looking for a job ..."

Wouldn't that be funny? ;-)

MfG

Umstätter


Klaus Graf schrieb:

>On Tue, 24 Feb 2004 14:44:34 +0100
> "Rohde Bernd" <Bernd.Rohde@xxxxxxxxxxxxx> wrote:
>  
>
>>Liebe Liste,
>>
>>Petitionen richten sich an eine staatliche Stelle mit
>>einer hoheitlichen Aufgabe. 
>>    
>>
>
>Das ist nicht zutreffend. Ich zitiere aus der von mir
>genannten Internetquelle:
>
>"In Art. 17 GG wurde der noch in Art. 126 WRV verwendete
>Begriff der Behörden durch "Stellen" ersetzt13 um
>klarzustellen, dab die Geltung von Art. 17 GG denkbar
>weit14 reichen soll: Petitionen können gerichtet werden an
>alle Organe, Behörden und (sonstigen) Stellen, sofern sie
>nur dem staatlichen Bereich zuzurechnen sind, ob sie nun
>Hoheitsträger sind15 bzw. Aubenzuständigkeit besitzen16
>oder nicht, sowohl im In- wie im Ausland17. Fraglich ist
>allerdings noch, welche Bedeutung dem Merkmal "zuständig"
>zukommt, denn Art. 17 GG verschafft jedenfalls keine
>materielle Abhilfekompetenz18"
>
>Es ist schon erstaulich, welche quasi-juristische
>Deutungskompetenz Bibliothekare an den Tag legen, wenn es
>darum geht, Buergerrechte einzuschraenken. Schon allein der
>Gedanke an SPAM fuehrt anscheinend zu einem angstvollen
>Reflex ...
>
>Klaus Graf
>
>  
>


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.