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Re: AW: Rechtsanspruch auf Antwort



On Tue, 24 Feb 2004 16:47:12 +0100
 "Rohde Bernd" <Bernd.Rohde@xxxxxxxxxxxxx> wrote:
> Lieber Herr Graf, liebe Liste,
> 
> > ... Petitionen können gerichtet werden an
> > alle Organe, Behörden und (sonstigen) Stellen, sofern
> sie
> > nur dem staatlichen Bereich zuzurechnen sind ...
> Wenn also eine Bewerbung als Petition zu bewerten ist,
> gibt es dann aber nicht ein erhebliches rechtliches
> Ungleichgewicht zwischen einer Bewerbung auf eine
> Arbeitsstelle, die von einer staaatlichen Institution
> angeboten wird, und einer Bewerbung auf eine
> Arbeitsstelle in der Privatwirtschaft? Der Unterschied
> erscheint mir als zu gross, als dass das so in Ordnung
> waere.

Tut mir leid, ich kann die Energie, mit der hier gueltiges
deutsches Verfassungsrecht ohne groessere Kenntnis der
Materie - und meine Herren, Sie haben (anders als ich) in
Ihren Bibliotheken jede Menge Grundgesetzkommentare zur
Hand, in die sie nur einmal hineinschauen muessten ! -
verbogen wird, nicht nachvollziehen. Was um Himmels willen
soll schlimm daran sein, wenn oeffentliche Arbeitgeber
gehalten sind, auf Stellenangebote zu reagieren?

Ein Rechtsanspruch auf Antwort besteht natuerlich nicht,
wenn die Petition offensichtlich missbraeuchlich eingesetzt
wird (z.B.Nigeria-Connection).

Klaus Graf


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.