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Re: AW: Rechtsanspruch auf Antwort? JA!!!



Liebe Liste,

damit Herr Graf sein Recht und die Liste ihre Ruhe erhält ;-) , hier ein
Auszug aus "Maunz-Dürig: Grundgesetz - Kommentar":

"Art. 17

II. Der Begriff der Petition

3. ... Nicht leicht ist die Frage zu beantworten, ob Bitten um Auskunft
ein petitum im Sinn des Art. 17 sind. Rein begrifflich entbehren solche
Auskünfte nicht schlechthin des Petitionscharakters, denn sie enthalten
ein auf Beantwortung gerichtetes "petitum".

... Die Lösung dürfte sein ..., daß man aber die Begründetheit der
Petition (also die Erteilung inhaltlicher Auskunft) davon abhängig
macht, ob der Petent (hier: der Absender einer Blindbewerbung auf eine
Bibliotheksstelle) eine Auskunft begehrt, zu deren Erteilung  der
Petitionsadressat (hier: die Bibliothek) sachlich kompetent ist."

Fazit: Wer in einer Blindbewerbung eine Bibliothek um eine offene Stelle
nachfragt, hat auch ein Recht, von der Bibliothek eine kompetente
Antwort zu bekommen! (Wer soll's denn sonst wissen?) Als Antwort kann
ein vorformulierter Textbaustein also durchaus genügen, wenn klar ist,
dass auch auf absehbare Zeit eine Stelle nicht zu besetzen ist.

Mit freundlichen Grüßen
Martin Steinmetz

Klaus Graf schrieb:

> On Tue, 24 Feb 2004 16:47:12 +0100
>  "Rohde Bernd" <Bernd.Rohde@xxxxxxxxxxxxx> wrote:

schnipp!
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Dipl.Bibliothekar Martin Steinmetz
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Rheinallee 3 B               FAX  : 06131/12-3570
55116 Mainz                  email: martin.steinmetz@xxxxxxxxxxxxxx
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