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Re: Zeitschriften und Urheberrecht



On Wed, 05 May 2004 15:21:45 +0200
 "Klaus Doehmer" <Klaus.Doehmer@xxxxxxxxxxxxxxxxxx> wrote:
> On 5 May 2004 at 12:29, Prof. Dr. Elmar Mittler wrote:
> 
> > 
> > Besitzen die Verlage allein wirklich die Rechte, und
> können diese
> > verkaufen / verleien?
> 
> Das ist sehr unterschiedlich. Herrschende Meinung ist,
> dass bis ca. 1995 das 
> Recht auf elektronische Verbreitung beim Verfasser liegt,
> wenn der Verlag es 
> sich nicht ausdrücklich hat abtreten lassen.
> 
> *********************************************
> Sehr geehrter Herr Mittler,
> 
> das (von mir) Unterstrichene stimmt so nicht. Schon vor
> dem neuen 
> UrhG heißt es hierzu in § 31 Abs. 4:
> 
> "Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht
> bekannte 
> Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind
> unwirksam".
> 
> Diese Norm soll den Autor davor schützen, im
> Verlagsvertrag 
> Nutzungen zulassen zu müssen, deren wirtschaftlichen
> Erfolg er 
> noch nicht abschätzen kann. D.h. der Verlag konnte sich
> das Recht 
> zur Digitalisierung zu einer Zeit nicht wirksam abtreten
> lassen, 
> als diese Technik noch nicht bekannt war.  Für die
> elektronische 
> Verbreitung hat sich die HM auf "ab 1995" verständigt.
> Bei 
> Verträgen vor 1995 muß also der Verlag vor
> Digitalierungsvorhaben 
> die Erlaubnis des Urhebers (Autors) bzw. seines
> Rechtsnachfolgers 
> einholen. 

Das ist in der Tat die herrschende Meinung (siehe etwa die
neuesten Urheberrechtskommentare von Dreyer bzw. Dreier et
al. 2004), wobei Wahrnehmungsberechtigte der VG Wort fuer
verlagsseitig vorgenommene Digitalisierungen die Rechte zur
Wahrnehmung an die VG Wort uebertragen haben.

Wer keinen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort
abgeschlossen hat (z.B. Erben des Autors) kann nicht
einfach uebergangen werden. Die Rechtswidrigkeit des
Vorgehens von DigiZeitschriften mag durch einen weiteren
Korb des UrhG (es gibt zu § 31 IV eine Arbeitsgruppe)
beseitigt werden, aber hier und jetzt ist es ein
Rechtsbruch, der dem Teufelspakt zwischen DigiZeitschriften
(Bibliotheken), Boersenverein/Verlagen und VG Wort
zugrundeliegt.

Im uebrigen ist es falsch, dass nach 2 Jahren die Rechte
wieder beim Autor liegen. Die Einjahresfrist (1 nicht 2!)
gilt NICHT fuer Online-Veroeffentlichungen! Der Autor kann
also ggf. unmittelbar nach Erscheinen ueber seinen Beitrag
verfuegen, wenn nichts anderes vereinbart ist. 

Klaus Graf  


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