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Urheberrechtsnovelle - Referentenentwurf des 2. Korbs



Liebe Liste!

In Art.1 Punkt 9 des Referentenentwurfs zur 2. Novelle des Urheberrechts

(z.B. http://www.bmj.bund.de/enid/j6.html, Referentenentwurf_UrheberR.pdf 304
kb)

lautet Satz 1 des geplanten § 52b UrhG:

"Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus Bibliotheksbeständen ausschließlich
in den Räumen öffentlich zugänglicher Bibliotheken an eigens dafür
eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private
Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen
entgegenstehen."

Bedeutet das, daß (sollte der Entwurf Gesetz werden), Büchern beigefügte sowie
bibliografisch selbständige (Text-) CDROMs den Bibliotheksbenutzerinnen und
-benutzern öffentlich zugänglicher Bibliotheken nicht ausgeliehen werden
dürfen, sondern ausschließlich dort an den besagten Leseplätzen zur Verfügung
gestellt werden dürfen?

Johannes Diestelmann
--
johannes@xxxxxxxxxxxxxx


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.