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Re: Re: DigiZeitschriften



Klaus Graf schrieb:
"Solange § 31 IV UrhG nicht novelliert ist, liegen bei
aelteren Aufsaetzen vor ca. 1995 die Rechte bei den Autoren
und nicht bei den Verlagen. Die VG Wort hat mir mitgeteilt,
sie sei fuer die Verhandlungen mit DigiZeitschriften nicht
zustaendig."

Und das führt bei der rechtssicheren Digitalisierung von Zeitschriften zu
einem kaum zu bewältigenden Arbeitsaufwand, da die Autoren bzw. deren
Rechtsnachfolger herauszufinden und zu fragen sind. Gerade bei verstorbenen
Autoren ist das oft unmöglich. Der 70 Jahre dauernde Schutz verursacht
Arbeitsaufwand, der in keinem Verhältnis zum ökonomischen Wert der
Digitalisate steht. Lustigerweise führt das Urhberrecht zu einer digitalen
"Auferstehung" des 19. Jahrhunderts. Ganz alt und ganz neu reichen sich im
Internet die Hand und weite Teile des 20. Jahrhunderts werden aus Sicht der
online-Welt zum "finsteren Mittelalter".

Eric Steinhauer
http://www.steinhauer-home.de


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.