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Re: AW: Re: DigiZeitschriften



On Fri, 18 Feb 2005 12:16:00 +0100
 Löw  Luise von <loew@xxxxxxxxx> wrote:
> Sehr geehrter Herr Graf, sehr geehrter Herr Steinhauer, 
> 
> Wenn die VG Wort nicht zustaendig ist, WER ist es dann,
> jeder einzelne Verlag? Da muss sich doch eine andere
> Loesung finden als die von Herrn Graf, naemlich in
> INETBIB eine Erklaerung zu seinen Texten abzugeben?

Das Risiko fuer DigiZeitschriften ist DE FACTO gering, da
sowohl der Boersenverein und die Verlage als auch die VG
Wort im Boot sind.

Wie ich bereits ausgefuehrt habe, geht es DE JURE nicht um
die VERLAGE, da diese (noch) nicht die Rechte an den
Alt-Werken, die zwischen 1965 und 1995 erschienen sind,
haben. § 31 Abs. 4 UrhG sagt, die Einraeumung unbekannter
Nutzungsarten ist unwirksam, also koennen Verlagsvertraege
vor 1995, als das Internet allgemein bekannt wurde, auch
nicht die damals noch nicht absehbare Online-Nutzung
enthalten (vor 1965 ging das). Damit liegen die Rechte an
den Beitraegen bei den einzelnen AUTOREN.

Wer also eine Zeitschrift digitalisieren und oeffentlich
zugaenglich machen moechte, muss - nach der reinen Lehre
-also bei jedem einzelnen Autor (und natuerlich auch dem
Herausgeber, § 4 UrhG) oder dessen Rechtsnachfolger
nachfragen.

Dass dies absolut unzumutbar ist, kuemmert die herrschende
Meinung nicht.

Dass es in sehr vielen Faellen auch mit grossem Aufwand
nicht moeglich ist, des Autors oder eines Erben habhaft zu
werden, kuemmert die herrschende Meinung nicht.

In den USA ist die Debatte ueber "orphaned works" heftig
entbrannt - hier ist noch nicht einmal das Feuer eines
angezuendeten Streichholz zu registrieren!

Dass es auch nicht reicht, einen Erben zu finden, sondern
alle Erben zustimmen muessen, kuemmert die h.M.
ebensowenig. Nehmen wir an, ein Urheber ist 1945 ohne
Testament verstorben (hat also anders als Luhmann nicht
vorgesorgt
http://www.olg-hamm.nrw.de/presse/archiv/2004/luhmann.htm
). Er habe 3 Kinder gehabt, von denen inzwischen zwei alle
Enkel und Urenkel haben. Ein Kind war zwar verheiratet,
blieb aber kinderlos und wurde von der Ehefrau beerbt,
deren Erbe dann an deren Familie zurueckfiel. Eine
inzwischen verstorbene Enkelin hat ihr gesamtes Vermoegen
testamentarisch einer Stiftung uebertragen. Alle diese
(ueberwiegend natuerlichen) Personen bilden zur gesamten
Hand eine Erbengemeinschaft und es genuegt keinesfalls,
dass die Mehrheit einer Nutzung zustimmt oder nur
diejenigen, deren man habhaft werden kann. Ein ganz und gar
unrealistisches Horrorszenario? Ich denke nicht!    

Auch die ueblichen salvatorischen Klauseln in literarischen
Anthologien ("Trotz allergroesster Sorgfalt ist es uns
nicht gelungen, alle Rechtsinhaber ausfindig zu machen. Wir
bitten um Kontaktaufnahme und werden den Beitrag
entsprechend vergueten" oder so) aendern nichts daran, dass
dem Rechtsinhaber alle Rechte nach § 97 UrhG zustehen (eine
Strafbarkeit des Verletzers duerfte dagegen nicht gegeben
sein).

Wie soll die Novellierung aussehen? Ich bitte dringend
darum die Synopse
http://www.urheberrechtsbuendnis.de/docs/synopse.pdf
zu konsultieren (unter § 31 bzw. 31a und 137L).

Das Urheberrechtsbuendnis und damit auch Prof. Mittler
(DigiZeitschriften!) lehnt die vorgesehene Streichung der
Klausel ueber unbekannte Nutzungsarten und die
nachtraegliche Uebergabe mit Widerspruchsfrist 1 Jahr der
Altwerke in die ausschliessliche Verfuegungsgewalt der
Verwerter AB. Kuenftig haetten also die Verlage die Rechte
und Autoren koennten beispielsweise nicht ihre alten
Aufsaetze nach Open Access ohne Verlagszustimmung zur
Verfuegung stellen.

Klaus Graf  


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.