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Re: Benutzungsgebühren Staatsbibliothek zu Berlin



On Mon, 15 Aug 2005 19:02:32 +0200
 delin@xxxxxx (Delin, Peter) wrote:
> Liebe Liste,
> 
> Herrn Steinhauers Schlußfolgerung kann man m.E. nur
> unterstützen. Haben
> wir den Bestand und den Betrieb der Staaatsbibliothek
> nicht schon einmal
> mit unseren Steuern bezahlt?

Dem schliesse ich mich an. Ich haette noch ein paar Fragen
an Herrn Steinhauer bezueglich der Satzung der Stiftung
ueber die Benutzung und Gebuehren der SB:

http://staatsbibliothek-berlin.de/deutsch/abteilungen/benutzungsabteilung/Benutzungs_Gebuehrenordnungneu.pdf

1. Ist § 11 Abs. 3 des Stiftungsgesetzes von 1957 eine
ausreichende Rechtsgrundlage fuer alle Vorschriften der
GebuehrenO?

Zu Bibliotheksgebuehren vergleiche man z.B.
http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/heftinhalte/heft9-1204/Recht021204.pdf

2. Ist der generelle Haftungsausschluß der SB in § 7
rechtmaessig?

Ich bezweifle das. Dies kann nur fuer leichte
Fahrlaessigkeit gelten.

3. Ist die verschuldensunabhaengige Haftung des Benutzers
in § 5 Abs. 3 rechtmaessig?

4. Ist die Zugangsfiktion des Mahnschreibens in § 11 Abs. 3
bei E-Mail-Benachrichtigungen rechtmaessig?

5. Ist es zulaessig, bei Benutzungsbeschraenkungen und
Auflagen auf die "Auskunft der Aufsicht" zu verweisen?

Ich meine, das ist nicht besonders gluecklich. Sobald das
Grundrecht der Forschungsfreiheit Art. 5 GG tangiert ist,
koennen sich Beschraenkungen nicht aus der
Benutzungsordnung ergeben, sondern allenfalls aus der
Zweckbestimmung der Bibliothek (z.B. Bestandserhaltung).

6. Ist es rechtmaessig, in § 14 Abs. 4 die ausliegenden
Merkblaetter als "Bestandteil der Benutzungsordnung" zu
bezeichnen?

Ein klares NEIN, das verstoesst eindeutig gegen das
Publizitaetserfordernis bei Satzungen. Vor allem im
Hinblick auf den Ausschluss der Benutzung bei Verstoss
gegen die BenutzungsO ist darauf abzuheben, dass der
Benutzer in einer Rechtsnorm erfaehrt, was er darf oder
nicht.

7. Ist die Unterstellung des Reproduktionsbereichs einer
"Sondernutzung" in § 18 rechtmaessig?

Ich verweise hier auf die in
http://www.geschichte.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm
zitierte Stellungnahme von Hildebert Kirchner.

Es geht nicht an, den Bildrechtebereich aus der
oeffentlich-rechtlichen BenutzungsO auszugliedern und der
privatrechtlichen Willkuer und den AGB des Bildarchivs
Preuss. Kulturbesitz bei gewerblicher Nutzung (§ 20 Abs. 2)
zu unterstellen. Es muss in der Satzung selbst angegeben
werden, aus welchen Gruenden die Selbstfotografie verboten
oder erlaubt wird, siehe dazu 
http://de.wikipedia.org/wiki/Genehmigungsvorbehalt

Klaus Graf
 


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.