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Re: [InetBib] Zustimmung des Betreuers bei E-PublikationderMagisterarbeit



On Tue, 15 Nov 2005 16:12:35 +0100
 Rüdiger Schneemann <schneemann@xxxxxxxxxxxxxxx> wrote:

Keine Ahnung, aber das gibt es halt (und das wissen Sie
auch).

Nein, das weiss ich eben nicht. Ich weise die von Herrn
Schneemann getroffene Unterstellung, dass es sich um ein
die Schwelle der Erheblichkeit ueberschreitendes Phaenomen
handelt, zurueck. Es ist rechtlich absolut haltlos, den
Kandidaten auf Publikation genau der eingereichten Fassung
zu verpflichten, Herr Steinhauer kann Ihnen das anhand von
Art. 5 GG gern erlaeutern. Bei Verlagspublikationen ist es
auch gang und gaebe, bei Dissertationen verbesserte
Fassungen zu veroeffentlichen und ich denke, dass die
meisten der Betreiber von Hochschulschriftenbetreibern auch
besseres zu tun haben, als wissentlich fehlerhafte
Fassungen  einzustellen.

Vorausgesetzt, es liegt kein Missbrauch vor. Es ist aber
nicht die gesetzliche Aufgabe der Bibliothek, Plagiate oder
Missbrauch zu bekaempfen. Wenn Mist in einer Arbeit steht,
kann sie, sobald das jemand merkt (ich denke dabei nicht an
Bibliothekare, die sollten anderes zu tun haben), vom Netz
genommen werden. (Das gilt nicht nur fuer
Pruefungsarbeiten.) Liegt ein Verstoss gegen die
Veroeffentlichungspflicht der Promotionsordnung vor, ist
das fuer die Promotion zustaendige Gremium einzuschalten.
Ich bitte doch sehr darum, hier nicht irgendwelche
Schein-Probleme hochzuspielen.

Klaus Graf



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