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Re: [InetBib] Werbung im Bibliothekskatalog



On Fri, 28 Apr 2006 14:39:13 +0200
 Joachim Eberhardt <Joachim.Eberhardt@xxxxxxxxxxxxxxxxxxx>
wrote:

Dass Sie, lieber Herr Graf, hier wieder einmal sich recht
heftig äußern, (Handwerk legen!) wundert mich allerdings
ein wenig. Ich nehme dies mal positiv: dass Sie auf der
Seite des Rechts stehen, *egal wie es ausfällt*, und
nicht auf der Seite dessen, wie es sein sollte.

Sie verwechseln die Themen. Wenn Sie meinen Beitrag genau
lesen, werden Sie feststellen, dass ich mich gegen den von
von der Coverabbildung unabhaengigen Textlink zu einem
Online-Buchhaendler in Gunzenhausen gewandt habe. Das
Urheberrecht geht die Kommunalaufsicht erst einmal nichts
an, aber wenn ein kommerzieller Wettbewerber ohne
Auswahlverfahren durch das Verhalten der Bibliothek
unzulaessigerweise beguenstigt wird, muss dies unterbunden
werden.

Wir haben im Bereich des oeffentlichen Rechts nun einmal
gewisse Regeln, die z.B. sicherstollen, dass auf dem
Gunzenhausener Weihnachtsmarkt nicht immer nur derjenige
Schausteller den besten Platz bekommt, der den Marktleiter
mit Geschenken ueberhaeuft. Die Zeitschrift "Gewerbearchiv"
ist voll von Entscheidungen, die einer fairen Chance aller
Bewerber um oeffentliche Leistungen das Wort reden. Der
ABM-Bereich ist hier vergleichsweise "korrupt" und
gerichtsfern. Kommerzlinks haben im Bibliothekslinks nichts
zu suchen, weil Bibliotheken keinen kommerziellen Auftrag
haben. Wenn man trotzdem einen gewissen Service bieten
will: Ich habe die ISBN-Suche bereits erwaehnt und bitte
Sie, dort mal zu schauen, wie die Frage der verschiedenen
Anbieter dort geloest wurde:

http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:ISBN-Suche

Hinsichtlich der Coverabbildungen waere es mir am liebsten,
man koennte die im Interesse der Verkehrsfaehigkeit von
urheberrechtlich geschuetzten Werkstuecken ergangene
BGH-Entscheidung Parfumflakon auf die unentgeltliche Leihe
der Bibliotheken (§ 27 UrhG) uebertragen, soweit
"Abbildungen hiervon zu Werbezwecken üblich und
erforderlich sind" (Schulze, Dreier, UrhG ²2006, § 15 Rdnr.
18). Die Verleger werden da aber wohl nicht mitmachen. 

Was unterscheidet die Abbildung des Umschlags von der
Aufnahme der Metadaten in den Katalog? Die Metadaten
eines Buches sind schließlich: a) vom Autor verfasster
Titel plus b) Name des Autors plus c) Titelei des
Verlags. Zumindest für a) dürfte ja wohl das Urheberrecht
beim Autor liegen bzw. das Nutzungsrecht beim Verlag.
Trotzdem speisen wir das in die Datenbank ein usf.

Nein, das ist falsch. Buchtitel sind in der Regel nicht
urheberrechtlich geschuetzt, ebensowenig wie die anderen
Metadaten (samt Inhaltsverzeichnis). Ich habe dies in
meinem Beitrag zu OAI neulich bereits ausgefuehrt.

Klaus Graf



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