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Re: [InetBib] OA ist Pflicht! Satzung für Universitätsverlag Ilmenau



Lieber Herr Steinhauer
alle Ihre Argumente und Ihre Strategien des sanften Einstiegs in OA sind
sicher richtig und das Vorhaben Ihres Verlags ist prima und kann als Vorbild für andere Hochschulverlage, auch als Bibliotheksinitiative gelten. In der Tat liegt ja das Hauptproblem bei OA derzeit noch
bei der Einstellung der Urheber selber, vor allem bei den
WIssenschaftlern. Da müssen ggfl. der Gesetzgeber und/oder die
Förderinstitutionen nachhelfen.

Den Bundesratvorschlag zu § 38 (übrigens nur für Zeitschriften, nicht für Bücher) hat das Aktionsbündnis unterstützt (vor allem auch weil Verlage dann nicht mehr die RÜckführung der Rechte an den Autor per Vertrag "abbbedingen" können). Unterstützt deshalb, weil das ein Einstieg in OA sein kann, mehr aber auch nicht (vgl. die Pressemitteilung dazu: http://www.urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung0107.html).

Was Herr Eberhardt zu der Loslösung des Zeitpunkt bezgl. OA schreibt, sehe ich anders. Wenn ich etwas veröffentliche und das nicht zur freien Nutzung stelle, mache ich es eben nicht OA. Wenn ich es ein Jahr später mache, ist das schön, die Verzögerung ist aber wider den "Geist" von OA. Oder würden Sie, Herr Eberhardt, auch die freie Nutzung eines Werkes, wenn es denn nach x-Jahren nicht mehr durch das Uheberrecht gechützt ist, als OA bezeichnen? OA ist an den originalen Prozess des Öffentlichmachens gebunden.

Aber ich stimme Herr Steinhauer zu - es kommt ja nicht auf die terminologische Klarstellung an, sondern dass Wege hin zu OA geebnet werden. Und da wäre die Rückgewinnung der informationellen Autonomie der Autoren schon ein Schritt. Allerdings macht der Bundesratsvorschlag das nicht nach einem halben Jahr automatisch OA - wenn ein Autor seine Rechte in seiner Schublade behält, kann keine Bibliotheke oder Hochschulverlag ihn zwingen, das frei zugänglich zustellen. Daher ist die Klausel bei Ilmenau "OA jetzt oder innerhalb eines Jahres" schon gut. Gar nicht OA stellen bzw. gestellt werden, kann der Autor dann durch den Vertrag nicht mehr.
RK

Eric Steinhauer schrieb:
Lieber Herr Kuhlen,

OA kann man sicher verschieden interpretieren. Ich bin da eher für
die pragmatische Variante und die heißt, daß der Text im Internet
ohne Hindernisse zugänglich ist. Man kann die zeitliche Spreizung von
einem Jahr sicher als Hindernis ansehen.

Allerdings möchte ich an den Vorschlag des Bundesrates für einen § 38
I 3 UrhG-E erinnern. Dort war ein Moratorium von 6 Monaten für
Zeitschriftenaufsätze vorgesehen. Diese Inititative wurde durchaus
unter dem Label "Open access" wahrgenommen, vgl. Jörn Heckmann/Marc
Philipp Weber, Open Access in der Informationsgesellschaft - § 38
UrhG de lege ferenda, in: GRUR Int. 12/2006, S. 995-1000.

Für die praktische Umsetzung von Open access in der Hochschule gilt
es ohnehin, einige Kompromisse zu machen. Der Universitätsverlag ist
für uns ein Förderinstrument für Open access. Dabei gehen wir
freilich nicht radikal vor. Wir lassen den Leuten die Bücher (was bei
längeren Texten auch sehr sinnvoll ist!) und lassen sie entscheiden,
ob sie mit einer reinen Buchveröffentlichung im ersten Jahr eine
hinreichend optimale Sichtbarkeit erreichen (was zu bezweifeln ist).


Als UB vermeide ich durch den Verlag zwei hochdogmatische
Diskussionen, nämlich die ob, das elektronische Publizieren die
Bücher verdrängt, und die, ob eine parallele Online-Publikation dem
Buch schadet. Ich finde es sehr entspannend, diese Diskussionen nicht
ausfechten zu müssen. Ich habe da zwar meine Meinung, aber letztlich
entscheidet der Autor.

Und im Ergebnis ist nach spätestens einem Jahr alles open access
verfügbar. Die bisherigen Erfahrungen im Verlag zeigen, daß rund 80 %
der Autoren, die erschienen bzw. im Druck sind, sich für eine
parallele Veröffentlichung von Anfang an entscheiden. Bei den
Projekten, die gerade für den Buchdruck vorbereitet werden, haben
sich alle(!) Autoren für sofortiges Open access entschieden. So
gesehen, kann man die Sache entspannt sehen. :)

Viele Grüße Eric Steinhauer



----- ursprüngliche Nachricht ---------



geht schon in die richtige Richtung; aber man lässt den Autoren die
Wahl zwischen "sofort" OA oder OA innerhalb eines Jahres. Letzteres
ist wohl kaum als OA anzusehen. RK

Eric Steinhauer schrieb:
Liebe Liste,

im Verkündungsblatt der Technischen Universität Ilmenau Nr. 27/2007
vom 26. März 2007 wurde die "Benutzungsordnung für den Universitätsverlag Ilmenau" als Satzung publiziert.

Das Besondere am Ilmenauer Universitätsverlag ist die Verpflichtung
 der Autoren zu Open access. Ohne Open access gibt es kein Buch!
Links zum Volltext sowie einige Hinweise über den Sinn einer satzungsrechtlichen Regelung finden sich hier: http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/03/27/satzung_fur_den_universitatsverlag_ilmen~1985530



Der Universitätsverlag Ilmenau ist Teil von ilmedia, einem Dienstleistungsverbund für wissenschaftliches Publizieren an der TU
 Ilmenau.

Mit dem Erlaß der Satzung für den Universitätsverlag ist nach der Markenanmeldung von ilmedia (Markenblatt 12 [2006], Heft. 47, S. 18.492) ein weiterer wichtiger Schritt in der rechtlichen Konsolidierung der Publikationsdienstleistungen an der TU Ilmenau erreicht.

Viele Grüße aus Thüringen Eric Steinhauer



--
Prof. Dr. Rainer Kuhlen
Department of Computer and Information Science
University of Konstanz, Germany
URL: kuhlen.name -phone/Konstanz: 0049 7531 882879
Speaker of the Coalition "Copyright for Education and Science"
http://www.urheberrechtsbuendnis.de/
URL: www.kuhlen.name
Email: rainer.kuhlen@xxxxxxxxxxxxxxx
till March 31st 2007 in Los Angeles
2125 Selby Avenue - Los Angeles, CA, 90025
phone: (001) 310 470 4018



Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.