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Re: [InetBib] Linksystem zu Google Scholar nicht erlaubt!



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Date: Thu, 20 Sep 2007 19:42:09 +0200 
From: "Karl Dietz" <mailto:karl.dz@xxxxxxxxx> 
Subject: Re: [InetBib] Internet-Recht - Hoeren 


"Hallo Herr Hehl,

obiges Werk könnte einige ihrer Fragen zur Nutzung von GoogleScholar
durch E-connect beantworten. Eine Rückmeldung, ob ja / nein wäre
hilfreich für weitere Infos in diesem Kontext."

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lieber Herr Dietz, (liebe Liste),

in dem von Ihnen genannten eIFL Handbook on Copyright habe ich leider keinen 
Hinweis zur Nutzung von Datenbanksuchergebnissen gefunden. Stattdessen aber 
fand ich im Urheberrechtsgesetz 
http://www.internet4jurists.at/gesetze/bg_urhg1a.htm 
folgenden Hinweis, der wohl hier zutrifft:
"§40h(3) Die zur Benutzung eines Datenbankwerks oder eines Teiles desselben 
berechtigte Person darf die dem Urheber sonst vorbehaltenen 
Verwertungshandlungen vornehmen, wenn sie für den Zugang zum Inhalt des 
Datenbankwerks oder des Teiles derselben oder für deren bestimmungsgemäße 
Benutzung notwendig sind. Auf dieses Recht kann wirksam nicht verzichtet 
werden; dies schließt Vereinbarungen über den Umfang der bestimmungsgemäßen 
Benutzung nicht aus."
Das Bearbeiten von Suchergebnissen fällt doch wohl unter diese 
Verwertungshandlung. Wenn ich ein einzelnes Zitat aus einem Suchergebnis nehme 
und mit dessen Daten ein System starte, mit dem zusätzliche Verknüpfungen 
erzielt werden, ist dies eine Verwertung. In dem Allgemeinen Linksystem 
http://www.multisuchsystem.de/multiplS0.htm  geschieht dies durch Eintippen der 
relevanten Daten eines Zitats in ein Formular. Genauso könnte auch ein 
einzelnes Zitat als Ganzes kopiert, in ein Formular eingefügt und dann daraus 
die Daten zur weiteren Bearbeitung entnommen werden. In den Linksystemen können 
mehrere oder viele Zitate auf einmal eingefügt und bearbeitet werden. Wo ist da 
urheberrechtlich der Unterschied? Was ist noch erlaubt und was nicht?Darauf, 
dass die Datenbank als Teil des Systems in einem Frameabschnitt erscheint, 
könnte man, wie es Google Scholar wünscht, verzichten. Praktisch und wesentlich 
ändert das an der Sache aber nichts. Allerdings kann es "Vereinbarungen über 
den Umfang der bestimmungsgemäßen Benutzung" geben. Wo soll dieser Umfang 
liegen, bei 1, 2 oder 10 Zitaten? Wie weit sind diese Vereinbarungen rechtlich 
zwingend und einklagbar? Vielleicht weiss einer der Rechtsexperten aus dieser 
Liste etwas mehr darüber.
Noch will ich nicht auf das Linksystem zu GoogleScholar als eines der 
effektivsten Systeme verzichten, wie Sie, Herr Dietz, es vorschlagen. 
Vorübergehend kann es vielleicht wenigstens als reines Demonstrationssystem 
bestehen bleiben. Eine Technologie lässt sich nicht einfach verbieten und auf 
die Dauer auch nicht ihre Anwendung verhindern. 
Mit freundlichen Grüssen
Hans Hehl


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.