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Re: AW: Re: [InetBib] Was geht in § 52b UrhG?



Liebe Liste,

das ist doch mal ein schönes Ergebnis: 
Herr Müller und Herr Graf sind vollkommen einer Meinung!
:)

Wenn ich Herrn Müller richtig verstehe, wird die DBV-Rechtskommission eine 
vollständige Digitalisierung im Rahmen von § 52b UrhG empfehlen. Sie bewertet 
die Lücke in § 52b UrhG, die offenbar niemand ernsthaft bestreitet, als 
planwidrig. Dann sollte man eine Digitalisierung bei § 52b UrhG analog § 52a 
Abs. 3 UrhG für zulässig erachten.

Die Sache hat nur einen kleinen Haken, wenn § 52a UrhG Ende 2008 aus dem UrhG 
wohl wieder verschwinden wird. Wie soll man dann vorgehen? Doch eine implizite 
Schranke annehmen? Das wäre dogmatisch etwas ungewöhnlich. Wären wir dann doch 
wieder bei § 53 UrhG und den vergriffenen Werken? Die Probleme bleiben.

Lieber Herr Müller, ich sehe das, was der Gesetzgeber gewollt hat, genauso wie 
Sie. Aber er hat das Gewollte leider nicht sauber umgesetzt. 

Wie damit umzugehen ist, ist für mich weniger eine juristische, denn eine 
politische Frage. Meine Bevorzugung der engen Auslegung hat daher auch mehr 
politische, denn juristische Gründe. Aber das habe ich ja schon geschrieben.

Juristisch halte ich BEIDE Wege für durchaus vertretbar, die enge Auslegung 
finde ich aber interessanter. 

Wir brauchen für "Korb drei" doch Material. Eine restriktive Praxis bei § 52b 
UrhG gäbe einen guten Anlass, die Frage der Leseplätze doch noch einmal 
aufzubohren. Und wenn man die Differenzierung zwischen vergriffenen und 
lieferbaren Werken ins Feld führt, die man an der dogmatisch unbefriedigenden 
Regelung von § 52b UrhG gut aufhängen könnte, kann man für die vergriffenen 
Werke doch über eine etwas großzügigere Regelung nachdenken, einen campusweiten 
Zugriff beispielsweise. 
Und schon ist wieder Musik in der Sache. 
;)

Aber wie gesagt, das ist Politik.

Viele Grüße

Eric Steinhauer



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