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Re: [InetBib] Übertragung d. Rechte an Artikeln v. vor 1995



On Mon, 10 Dec 2007 17:30:01 +0100
 Tobias Sack <tobiassack@xxxxxxxxxxx> wrote:
3. Kann man davon
ausgehen, daß es nicht relevant ist, ob man bei der
Organisation, der man die Rechte überträgt, angestellt
ist oder nicht? 

Die Frage hatte ich uebersehen.

Leider reservieren die meisten deutschen
Hochschulschriftenserver die Moeglichkeit des Einstellens
von Publikationen auf Hochschulangehoerige.

Peter Suber plante mit Brewster Kahle ein Universal
Repository fuer diejenigen Wissenschaftler, deren Uni
keinen Schriftenserver anbietet (und natuerlich auch fuer
die minderwertigen Wissenschaftler, die nicht an einer Uni
taetig sind). Diese Plaene sind auf unabsehbare Zeit auf
Eis gelegt!

Es gibt aber auch fachliche Repositorien, die
Nutzungsrechte annehmen koennen z.B. ART-DOK

http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/

Hier wird prominent auf die Infoseite zu HEIDOK verlinkt,
die sich an Heidelberger Wissenschaftler wendet. Es waere
sinnvoll gewesen, wenn ART-DOK ausdruecklich klargestellt
haette, dass KunsthistorikerInnen weltweit bis 31.12.2007
ihre Nutzungsrechte an ART-DOK uebertragen koennen.

Fuer die Geschichtswissenschaft bietet sich historicum.net
an. Fuer den Teilbereich Hexenforschung ist das bereits
offiziell von der BSB Muenchen abgesegnet.

Grundsaetzlich koennen Wissenschaftler die Nutzungsrechte
jedem beliebigen Dritten uebertragen. Also auch der Oma,
wobei im Zweifelsfall berechtigterweise die Frage zu
stellen ist, ob Grossmuetter typischerweise ueber die
Moeglichkeiten  verfuegen, die heutige Online-Publikationen
sinnvollerweise voraussetzen.

Wissenschaftler koennen beliebig vielen Institutionen
Nutzungsrechte einraeumen. Ich z.B. habe der TU Ilmenau,
der UB Freiburg, der UB Heidelberg, der HU Berlin (zu deren
Destinataeren ich nicht gehoere, aber sie dankte und
erklaerte, ggf. darauf zurueckkommen zu wollen, sollte das
Repositorium sich fuer Nicht-HU-Wissenschaftler oeffnen)
und ALO Innsbruck Rechte eingeraeumt.

Um die Frage kurz und klar zu beantworten: Die
Rechteeinraeumung ist voellig unabhaengig von einem
Beschaeftigungsverhaeltnis.

Klaus Graf
  
  



Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.