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[InetBib] Antw: Re: Nutzungsrechte an Diplom-, Master- und Bachelor-Arbeiten



Österreich: Die Regelung des Universitätsgesetzes 2002:

§ 86. (1) Die Absolventin oder der Absolvent hat die positiv beurteilte
Diplom- oder Masterarbeit, Dissertation oder künstlerische Diplom- oder
Masterarbeit oder die Dokumentation der künstlerischen Diplom- oder
Masterarbeit durch Übergabe an die Bibliothek der Universität, an
welcher der akademische Grad verliehen wird, zu veröffentlichen. Die
Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen
Grades jeweils ein vollständiges Exemplar der positiv beurteilten
Diplom- oder Masterarbeit, Dissertation oder künstlerischen Diplom- oder
Masterarbeit oder die Dokumentation der künstlerischen Diplom- oder
Masterarbeit abzuliefern. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen
sind die wissenschaftlichen Arbeiten oder deren Teile, die einer
Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind. Die positiv beurteilte
Dissertation ist überdies durch Übergabe an die Österreichische
Nationalbibliothek zu veröffentlichen.

(2) Anlässlich der Ablieferung einer wissenschaftlichen oder
künstlerischen Arbeit ist die Verfasserin oder der Verfasser
berechtigt, den Ausschluss der Benützung der abgelieferten Exemplare für
längstens fünf Jahre nach der Ablieferung zu beantragen. Dem Antrag ist
vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ
stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass
wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des
Studierenden gefährdet sind.

IdF BGBl I 2006/74

Die Erläuterungen (RV 1134 BlgNR 21. GP) bringen dazu nur einen
lapidaren Hinweis: "Diese Bestimmung entspricht weitgehend der
bisherigen Rechtslage, doch sind nur noch Dissertationen an die
Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern."

Perthold-Stoitzner in Mayer, UG 1.02  § 86, hat dazu kommentiert:

"I. Grund für die Einführung einer Veröffentlichungspflicht für
wissenschaftliche Arbeiten war, dass nur ein geringer Bruchteil der
Arbeiten publiziert wurde und daher viele Arbeiten schwer zugänglich
waren. „Wissenschaftliche Arbeiten haben sich ihrem Wesen nach der
Konfrontation zu stellen. Dazu ist es notwendig, daß sie veröffentlicht
werden. Vereinzelt kommt es aber auch vor, daß Studierende Plagiate
anderer Arbeiten einreichen. Die Veröffentlichung beugt in wirksamer
Weise gegen derartige Bestrebungen vor und erleichtert die Aufdeckung
solcher Verfehlungen. Es gibt Staaten, die für Dissertationen eine
Veröffentlichung durch Drucklegung verlangen. Dieser Weg soll in
Österreich auf Grund seiner bisherigen Tradition und zur Vermeidung
der daraus für die Studierenden entstehenden finanziellen Belastungen
weiterhin nicht eingeschlagen werden“ (vgl zur entsprechenden Regelung
des UniStG 588 BlgNR 20. GP 95).
Die Veröffentlichungspflicht bezieht sich nur auf die in Abs 1
ausdrücklich genannten Arbeiten; nicht erfasst sind Bachelorarbeiten
(vgl näher Perthold-Stoitzner § 80 I.).
Die Regelung steht im Zusammenhang mit § 59 Abs 2 Z 5 und § 106 UG
2002.

II. Verpflichtet werden der oder die Verfasser einer positiv
beurteilten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit. Der
Verpflichtung ist durch Übergabe an die Bibliothek der Universität, an
welcher der akademische Grad verliehen wird, nachzukommen, bei
Dissertationen zusätzlich durch Übergabe an die Österreichische
Nationalbibliothek.

..."

mfg
JP

  




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