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Re: [InetBib] OLG Frankfurt zu § 52b UrhG



Hallo allerseits,

Silke Ecks schrieb:

Das bedeutet dann also, dass es in Zukunft zwei verschiedene 
Leseplätze geben wird/ muss: komplett gesperrte Steinzeit-Computer, 
die reine Betrachter sind und nicht mal ne Tastatur brauchen bzw. 
stationäre E-Book-Reader an Ketten im Lesesaal - und jene Leseplätze,
 wo die gemeinfreien und OA-Schriften jedermann zugänglich sind???

Nein, dass bedeutet, dass es in Zukunft in keiner Bibliothek solche
lächerlichen "Leseplätze" geben wird. Die TU Darmstadt will ihr Angebot
jedenfalls einstellen:
http://www.ulb.tu-darmstadt.de/aktuelles/aktuelles_details_3840.de.jsp

Es geht aber hier natürlich nur um die Bücher, die die Bibliothek selbst
im Rahmen von §52b digitalisiert und zur Verfügung gestellt hat.

Gut, es wäre wohl zulässig ist, dass die Nutzer selbst den Bildschirme
per Digitalkamera abfotografieren (da bekommt das Wort Screenshot eine
ganz neue Bedeutung) oder dass die Nutzer den Monitor auf einen Kopierer
legen können. Das könnte man durchaus machen, um die Absurdität des
Urteils aufzuzeigen. Nun ja, dass verstehen dann wohl Politik,
Börsenverein, Verlage und Gerichte unter "Medienkompetenz".

Völlig unabhängig davon gibt es ja auch Verlagsangebote, bei denen der
Download des Buches oder einzelner Kapitel und der Ausdruck möglich ist.

Viele Grüße

Sebastian Wolf

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