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Re: [InetBib] OLG Frankfurt zu § 52b UrhG



Lieber Herr Umstaetter, liebe Liste,

der Clue an dieser Entscheidung ist doch, dass ja genau das Papier verboten ist,... die Bibliothek stellt ein erworbenes Werkstück in ein digitales Angebot (was die eigene Leistung ist!) ... und darf das gesetzlich u. lt Urteil ja auch..Sie macht das, was auftragsgemäß ist und haushaltsrechtlich im Rahmen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im deutlich grünen Bereich, nämlich das gekaufte Exemplar so wirtschaftlich und kundenfreundlich dahin zu bringen wo es gebraucht wird, z. B. in einem Semesterapparat X oder in der Institutsbibliothek Y oder einem ausgewiesenen Platz in der Zentralbibliothek. Die Bibliothek erhöht also im Rahmen ihres Auftrags Nutzung und Verwendung.

Wenn Sie dann auch noch den gleichzeitigen Zugriff reguliert (was zwar im digitalen Zeitalter Unsinn ist), dann verhält sie sich bzgl. Zugänglichmachen also völlig korrekt. Doch dann ... bei der Nachnutzung kommen wir zum geheimnisvoll Elektronischen... gut es ist zwar Unsinn, aber das darf dem Nutzer dann eben nicht ermöglicht werden. Doch damit nicht genug, er darf das nicht, was man mit dem physischen Werkstück darf... nämlich Kopien anfertigen...für das entspr. Abgaben bezahlt werden!

Im Zeitalter der Förderung von Systemen zur wissenschaftlichen Forschung an Textmaterial (z.B. Gridtechnologie) ist das steuerungspolitischer Unsinn, aber greifen wir gar nicht so hoch...was wird hier denn gesteuert? Die Einführung des Lizenzmodells für die "Nachnutzung" gekaufter physischer Exemplare durch den Kunden (noch dazu in seiner eigenen Handlungssphäre)? Einer Nachnutzung, die gesetzlich erlaubt ist und was die Verantwortung der Bibliotheken angeht schon bezahlt wurde. Ist der Staat für die Absatzpolitik von Lehrbuch-Verlagen zuständig oder für die Rahmenbedingungen einer Informationsinfrastruktur?

Ein schönes Wochenende!! A. Kustos, Hagen
Sehr geehrter Herr Heiligenhaus,

Sie schreiben:
Die Frage, wie man mit derlei Vorgehen "die Medienkompetenz der Nutzer stärken" kann, möchte ich hier gar nicht stellen. ;)
aber ich ;-)
Ich bin sicher, das wird die Entwicklung von Open Access noch rascher vorantreiben. Ausserdem werden einige Juristen bald staunen, was wirkliche Informations- und Medienkompetenz der Studierenden und Wissenschaftler ist.
Der Versuch, wieder zum Papier zurueckzukehren sicher nicht.
Ich haette dem OLG nicht zugetraut, so trickreich die Entwicklung voranzutreiben. ich denke wir sollten ihm dankbar sein ;-)

MfG

W. Umstaetter




On Dec 4, 2009, at 1:05 PM, Kay Heiligenhaus wrote:

Lieber Herr Steinhauer, liebe Inetbibler,

"Die Gesetzesbegründung ergibt hier drei entscheidende Auslegungshinweise: Der Leseplatz soll ein eigens eingerichteter Arbeitsplatz sein, der Leseplatz soll die Medienkompetenz der Nutzer stärken, die Nutzung am Leseplatz soll so möglich sein wie beim analogen Medium." [1]

Da stellen sich mir zwei Anschlußfragen:

1) Bedeutet "eigens eingerichteter Arbeitsplatz" dann, daß dieser Arbeitsplatz zu keinem anderen Zweck genutzt werden darf? Darf also an den "Leseplätzen" nur und ausschließlich gelesen werden in digitalen Lehrbüchern, nicht aber z.B. im Netz recherchiert?

2) Bedeutet "die Nutzung am Leseplatz soll so möglich sein wie beim analogen Medium", keinesfalls aber anders als beim analogen Medium? Sprich: Darf die Bibliothek z.B. dem Nutzer die Möglichkeit geben, eine Volltextsuche über den OCR-erkannten Bestand durchzuführen, um gezielt einzelne Seiten anzuspringen (was im analogen Medium ja in dieser Form nicht wirklich geht, abgesehen von den Möglichkeiten der Nutzung eines evtl. vorhanden Index). Dürfen die digitalen Lehrbücher "aufbereitet" werden, also z.B. mit einem digitalen Inhaltsverzeichnis versehen werden, um auch hier eine gezielte Navigation zu ermöglichen?

Die Frage, wie man mit derlei Vorgehen "die Medienkompetenz der Nutzer stärken" kann, möchte ich hier gar nicht stellen. ;)

Beste Grüße,
Kay Heiligenhaus

[1] 
http://www.bibliotheksrecht.de/2009/12/03/urteil-olg-frankfurt-sachen-leseplaetze-7504113/

-----Original Message-----
From: inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx [mailto:inetbib-
bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx] On Behalf Of Eric Steinhauer
Sent: Thursday, December 03, 2009 3:32 PM
To: Internet in Bibliotheken
Subject: [InetBib] OLG Frankfurt zu § 52b UrhG

Liebe Liste,

die Begründung der Entscheidung des OLG Frankfurt in Sachen elektronische
Leseplätze hat der Börsenverein auf seiner Seite publiziert.

Den Link und eine erste kleine Anmerkung zu der Entscheidung gibt es hier:

http://www.bibliotheksrecht.de/2009/12/03/urteil-olg-frankfurt- sachen-
leseplaetze-7504113/

Viele Grüße aus Hagen
Eric Steinhauer

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