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[InetBib] Abgeleitete Textformate/ TDM-Schranke (§ 60d UrhG)



Liebe Kolleginnen und Kollegen,



ich habe eine klare Position:

-       Forschungsdaten sind Ergebnisse forschenden Handelns (heute in 
digitalen Formaten).

-       Literarische Werke sind keine Ergebnisse forschenden Handelns, daher in 
toto niemals FD.

-       Literarische Werke können zum Gegenstand forschenden Handelns gemacht 
werden (was ja täglich geschieht); die Ergebnisse dieses forschenden Handelns 
können FD genannt werden.

-       Wichtig ist also, dass zwischen Werk und Forschungsdatum der 
Zwischenschritt forschenden Handelns besteht. Damit ist auch das 
Urheberrechtsproblem aus der Welt.
Beste Grüße,
Evgenia Grishina

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Universitätsbibliothek / BZ 119
Fachreferate
Germanistik, Allgemeine Sprach- und Literaturwissenschaft, Medienwissenschaft, 
Computerlinguistik/Digital Humanities
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Universitätsring 15
54296 Trier




Liebe Kollegen und Kolleginnen,



Hier haben wir also einen Widerspruch.



Ich bezog mich auf das TDM und geisteswiss. Korpora. Ich möchte an dieser 
Stelle noch einmal betonen, dass ich im FDM keine rechtsverbindlichen Aussagen 
machen darf und es auch nicht kann. Dazu holen wir uns die beste Expertise. Das 
Gesetz schützt die Darstellung von Forschung, auch das ist im FDM sehr wichtig.



Korpora und die Vervielfältigungen des Ursprungsmaterials sind nach

Abschluss der Forschungsarbeiten zu löschen. Zulässig ist es aber das

Korpus und die Vervielfältigungen des Ursprungsmaterials den in den §§

60e und 60f genannten Institutionen zur dauerhaften Aufbewahrung zu

übermitteln.



Beim TDM geht es darum, dass Ergebnisse schnell verbreitet werden können. 
Forschungsdaten sollen nämlich schnell zu Erkenntnissen führen!





Daten, Informationen, der "Gehalt" (gerade für WissenschaftlerInnen

häufig zentral) sind nicht Gegenstand des Urheberschutzes, denn das

Urheberrecht zielt bekanntlich auf den Schutz von Werken, also

gewissermaßen den Trägern von Informationen und Gehalt. In diesem

Zusammenhang auch zur Erinnerung: Im Immaterialgüterrecht gibt es

keinen generellen Rechtsschutz für (ggfs. großartige)

wissenschaftliche Leistungen!



Genau!





Ich sehe einen literarischen Text im digitalen Format als

Forschungsdatum an.



Er ist ein Informationsobjekt und somit wichtig für wissenschaftliche

Ergebnisprozesse.



Was Forschungsdaten sind, welches Format und welche Funktion sie haben,

wird in den Wissenschaftsdisziplinen, nach wie vor, unterschiedlich

beurteilt, wie Gerald (Jagusch) aus dem Bereich der

Ingenieurwissenschaften heraus, es hier schreibt. Daten / Werk - es gibt

schon Definitionen (nestor), die ich erst suchen muss.



Und ja: Für Wissenschaftsdomänen, die vor allem mit Texten und

bildhaften Forschungsdaten arbeiten, trifft das nicht zu, da bleibt es

beim bekannten Rechtsrahmen (so wie es Herr Hartwig schreibt und wie

auch Koll. Brettschneider gestern völlig zutreffend ausgeführt hat).



Konsens.

Von Anfang an.





Mit herzlichen Grüßen,



Annette Strauch





Am 11.11.2020 um 09:59 schrieb Jagusch, Gerald via InetBib:

Liebe KollegInnen,



ich beobachte seit längerem, dass der Begriff Forschungsdaten sehr ausufert 
und dadurch die Diskussionen, insb. die rechtlichen, eher erschwert werden. 
Persönlich bin ich auch eher der Meinung von Herrn Hartwig.

Kennt jemand eine konzise Definition, die Werke von Daten abgrenzt?



Wäre es nun mal an der Zeit eine solche Definition zumindest für Deutschland 
/ deutsches Recht zu erarbeiten und in den Gremien der üblichen Akteure 
(RDA-DE, DINI/nestor-AG Forschungsdaten, NFDI) abzustimmen?

Das erschiene mir sehr sinnvoll.



Man könnte mehrere Stufen zu definieren versuchen, auch wenn es natürlich nie 
juristisch perfekt sein wird.



*  Daten im Sinne von Nullen und Einsen

*

*  Zwischenstufen?

*

*  Werke im Sinne des URhG



Ich habe mir mal erlaubt das hier auf der DFN-FDM-Liste quer zu posten, um 
noch mehr KollegInnen zu erreichen.



Vielen Dank und schöne Grüße,

Gerald Jagusch



  > -----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: InetBib [mailto:inetbib-bounces@xxxxxxxxxx] Im Auftrag von Falk Hartwig 
via InetBib

Gesendet: Mittwoch, 11. November 2020 09:33

An: inetbib@xxxxxxxxxx; annette.strauch@xxxxxxxxxxxxxxxxx

Betreff: Re: [InetBib] Abgeleitete Textformate/ TDM-Schranke (§ 60d UrhG)



Liebe Frau Strauch,



Sie unterstützen die Ansicht, Daten seien urheberrechtsfrei ("Ich sehe es 
primär so wie es Herr Hartmann schreibt") und sehen einen literarischen Text 
im digitalen Format als Forschungsdatum an. Daraus folgt, der literarische 
Text im digitalen Format könne nicht urheberrechtlich geschützt werden. Hier 
haben wir also einen Widerspruch.



Natürlich sind Daten urheberrechtsfrei. Aber eben nur so lange, wie Daten 
eben noch Daten bleiben. Wenn ich Werke zu Daten mache, liefere ich 
unsinnigen und hinderlichen Urheberrechtsbestimmungen doch erst recht Futter.



Ein literarischer Text bleibt ein literarischer Text. Der literarische Gehalt 
einer Erzählung von Schiller ändert sich nicht, wenn ich diese in irgendeinem 
digitalen Format lese anstatt auf Papier. Auch originär digital entstandene 
Werke, etwa multimedial, bleiben Werke. Sie können, wenn man ihnen eben kalt 
und technokratisch begegnen will, als eine Summe aus Daten angesehen werden. 
Das gilt für den Schiller-Text aber ganz genauso. Auch mit Tinte auf Papier 
geschriebene Zeichen sind Daten.



Ich möchte niemandem zu nahe treten ... Aber das trendige 
Forschungsdatenmangement scheint mir zu einem Selbstläufer zu werden, der 
meint, das Rad neu erfinden zu müssen, weil wir den digitalen Wandel haben. 
Ich verstehe die Problematik in den Bereichen, wo tatsächlich empirische 
Daten, Messdaten etc. anfallen.





Beste Grüße,

Falk Hartwig





-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Annette Strauch via InetBib [mailto:inetbib@xxxxxxxxxx]

Gesendet: Dienstag, 10. November 2020 17:42

An: inetbib@xxxxxxxxxx

Cc: Annette Strauch <straucha@xxxxxxxxxxxxxxxxx>

Betreff: Re: [InetBib] Abgeleitete Textformate/ TDM-Schranke (§ 60d UrhG)



Lieber Herr Hartwig, liebe Kollegen,



schafft man sich das in Rede stehende Problem nicht erst dadurch, dass 
plötzlich alles ein Forschungsdatum sein kann.

Nein.



Einen literarischen Text zu einem Forschungsdatum zu erklären, ist absurd.

Ein literarischer Text ist auch ein Forschungsdatum: Literatur in einer 
PDF-Datei z.B.



Forschung ist doch nun in der Tat meistens digital, nicht wahr, so auch die 
textbasierte Forschung in den Literaturwissenschaften (Textsammlungen von 
lit. Texten, Sachtexten od. wenn wir uns mit Handschriften beschäftigen). Es 
geht hier um die verworrenen Fragen beim Urheberrecht. Im 
Forschungsdatenmanagement sind diese Themen essentiell im Kontext von 
nachhaltiger Forschung und wissenschaftlicher Integrität (Kultur der 
Redlichkeit).



TDM-Schranke (§ 60d UrhG)

Ich sehe es primär so wie es Herr Hartmann schreibt



1.) Daten sind urheberrechtsfrei (!)



2.) "Das TDM selbst ist in der Regel keine urheberrechtsrelevante

Handlung" (!)

Hier ging es um das TDM.

Sonst wäre jeweils eine Einzelfallbetrachtung notwendig.



Wohl kann ich aber mit oder aus Daten ein Werk schaffen, das seinerseits 
einen Urheberrechtsschutz genießt.

Ja.



Einen literarischen Text zu einem Forschungsdatum zu erklären, ist absurd.

Digitaler Wandel?



Herzliche Grüße,

Annette Strauch





Am 10.11.2020 um 16:54 schrieb Falk Hartwig via InetBib:

Lieber Herr Brettschneider, Kolleginnen und Kollegen,



schafft man sich das in Rede stehende Problem nicht erst dadurch, dass 
plötzlich alles ein Forschungsdatum sein kann. Einen literarischen Text zu 
einem Forschungsdatum zu erklären, ist absurd. Ein Forschungsgegenstand war 
er schon immer und ist er auch weiterhin. Ein Text kann eine Schöpfungshöhe 
aufweisen, die einen Urheberrechtsschutz rechtfertigt. Erhobene, gemessene, 
erstellte oder aggregierte Daten haben keine Schöpfungshöhe. Wohl kann ich 
aber mit oder aus Daten ein Werk schaffen, das seinerseits einen 
Urheberrechtsschutz genießt. Einen Sack voll Sand nennen wir doch auch einen 
Sack voll Sand und nicht Sandkorn oder einen Sack Sandkörner.



Beste Grüße, Falk Hartwig





-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Peter Brettschneider via InetBib [mailto:inetbib@xxxxxxxxxx]

Gesendet: Dienstag, 10. November 2020 16:09

An: inetbib@xxxxxxxxxx

Betreff: Re: [InetBib] Abgeleitete Textformate/ TDM-Schranke (§ 60d

UrhG)



Lieber Herr Röpke,



vielen Dank für den spannenden Beitrag den Sie und Ihre Mitstreiterinnen und 
Mitstreiter verfasst haben! Gerade weil das Recht der aus wissenschaftlicher 
Perspektive gewünschten Nutzung urheberrechtlich geschützter Daten Grenzen 
setzt und auch nach der anstehenden Urheberrechtsänderung im Sommer 2021 
weiter setzen wird, finde ich den von Ihnen verfolgten technischen 
Lösungsansatz außerordentlich interessant.



Lieber Herr Hartmann,



ich begrüße und teile Ihr Eintreten für ein wissenschaftsfreundliches 
Urheberrecht. Gleichwohl habe ich mit Ihrer Aussage "Daten sind 
urheberrechtsfrei" - zumindest in dieser Pauschalität - meine Probleme.

Wenn diese zutreffen würde, dann wäre § 60d UrhG weitgehend überflüssig.

Er wäre höchstens noch als Schranke der Rechte an Datenbanken notwendig.

Trotzdem haben Sie unzweifelhaft recht, sofern man eine

Datendefinition zugrunde legt, die auf Bits und Bytes abzielt. Wenn

man als Forschungsdatum hingegen z.B. den Text eines Literaten, den

Zeitungsbeitrag eines Journalisten oder die Satellitenaufnahme eines

Astronomen versteht, wird schnell deutlich, dass Forschungsdaten im

Einzelfall sehr wohl urheberrechtlichen Schutz genießen können. Anders

ausgedrückt: Ob Daten urheberrechtsfrei sind, muss leider für jedes 
Forschungsvorhaben gesondert geprüft werden. In manchen Fälle ist dies 
einfach zu bejahen, in anderen hingegen mit erheblichem Aufwand verbunden 
(z.B. wenn Gemeinfreiheit eingetreten sein könnte und dafür das Todesdatum 
von Urhebern zu ermitteln ist).



Ich verstehe aber Ihre Intention und danke Ihnen dafür, dass Sie daran 
erinnern, dass man den urheberrechtlichen Schutz von Forschungsdaten nicht 
einfach pauschal unterstellen sollte.



Mit besten Grüßen



Peter Brettschneider





Am 10.11.2020 um 11:34 schrieb Thomas Hartmann via InetBib:

Guten Morgen Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrter Herr Röpke,



besten Dank für den Hinweis auf diesen Artikel, in dem detaillierter

TDM, dessen urheberrechtlichen Einzelheiten und eher politische

Einordnungen vorgestellt werden. Über den angesprochenen Ausweg,

Datencorpora eher segmentiert bzw. sequentiell zu nutzen, und damit

eventuelle vereinzelte Urheberrechtsbarrieren technologisch zu

umgehen, haben wir auch schon nachgedacht; generell erscheint es

natürlich nicht wünschenswert, einzelne Methoden oder Tools in einem

Innovationsfeld wie TDM speziell bzw. "nur" vorauseilend wegen

eventueller Urheberrechtsunklarheiten zu empfehlen.



Ich möchte dazu aufrufen, sich zuerst nur zwei Grundprinzipien des

Urheber- und Immaterialgüterrechts zu vergegenwärtigen:



1.) Daten sind urheberrechtsfrei (!)



2.) "Das TDM selbst ist in der Regel keine urheberrechtsrelevante

Handlung" (!), Quelle: Artikel



Wenn wir dann noch berücksichtigen, dass die dem TDM zugrunde

liegenden Daten- und Textcorpora von unseren öffentlichen

Einrichtungen regelmäßig umfassend eingekauft werden, sollten wir

nicht unreflektiert urheberrechtlich schmale Argumente v.a. der

Rechteinhaber annehmen, die ihren Ursprung vor vielen Jahrzehnten

haben. Die in dem Artikel näher besprochenen Bestimmungen bringen

Komplexität und Unsicherheit für die Anwender/innen mit sich, welche

die Nutzung von TDM behindern kann (denken Sie nur an andere

"Vorbilder" wie Zweitveröffentlichungsrechte, elektronische Leseplätze).



Das ist keine Kritik speziell an dem Artikel, in dem die

Autoren/innen immerhin stellenweise - wenn auch vorsichtig -

konstatieren, dass die Sache "schief" liege. Grundlegender

positioniert sich (generell zum

Urheberrecht) das vor wenigen Tagen von einer interdisziplinären

Forschergruppe veröffentlichte "Urheberrecht 2030- Memorandum zur

Zukunft des kreativen Ökosystems in Europa", siehe

https://eu2020-bmjv-intellectual-property.de/storage/documents/Copyri

g

ht_2030_de.pdf



Viele Grüße, Thomas Hartmann (FIZ Karlsruhe)





Am 09.11.2020 um 21:58 schrieb Röpke, Jörg via InetBib:

Liebe Kolleginnen und Kollegen,



hiermit möchte ich Sie auf den Artikel "Abgeleitete Textformate:

Text und Data Mining mit urheberrechtlich geschützten

Textbeständen", erschienen in der "Zeitschrift für digitale 
Geisteswissenschaften"

(ZfdG), aufmerksam machen.



http://dx.doi.org/10.17175/2020_006



Das "Text und Data Mining" (TDM) mit urheberrechtlich geschützten

Texten unterliegt trotz der TDM-Schranke (§ 60d UrhG) weiterhin

Einschränkungen, die u. a. die Speicherung, Veröffentlichung und

Nachnutzung der entstehenden Korpora betreffen und das volle

Potenzial des TDM in den Digital Humanities ungenutzt lassen. Als

Lösung werden "abgeleitete Textformate" vorgeschlagen: Hier werden

urheberrechtlich geschützte Textbestände so transformiert, dass alle

wesentlichen urheberrechtlich relevanten Merkmale entfernt werden,

verschiedene einschlägige Methoden des TDM aber weiterhin zum

Einsatz kommen können. Bibliotheken und Archiven kommt hierbei eine

zentrale Rolle bei der Etablierung abgeleiteter Textformate zu, weil

sie rechtmäßigen Zugang zu umfangreichen urheberrechtlich

geschützten Textbeständen haben.



Grüße



Jörg Röpke

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Abteilungsleiter EDV und Digitale Medien Fachreferent

Informatikwissenschaften u. Mathematik



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