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Re: AW: Kummer



Lieber Herr Pannier,

ganz herzlichen Dank für ihre weitere Klarstellung der rechtlichen
Lage.

Konkret nachgefragt: Dem Autor (m/w) kann ja niemand sein
Urheberrecht wegnehmen, aber wie sieht es mit dem Recht auf
Veröffentlichung aus? Kann der Autor in diesem spez. Fall, einfach
seinen Artikel auch hierher senden, oder ins Netz stellen? Oder
muss er ein Jahr abwarten...

noch: und wie sähe es aus, wenn er den Artikel einfach "ein
bisschen" umschreibt und eventuell erweitert. Wie sieht die
rechtliche Lage dann aus? bzw. ab wann ist ein neuer Artikel ein
neuer Artikel...

--
MfG, Karl Dietz
http://www.karldietz.de

ps
...vielleicht geh ich ja doch einfach in die Gmünder StadtBibliothek
und les' den Artikel dort - und mach gleich eine Privatkopie... :))

pss
herr müller riet frau löw ...:))



Am 18 Jun 2003, um 13:39 hat Pannier geschrieben:

> Liebe Mitleser,
>
> wessen Kenntnisse "kummervoll" sind, möchte ich hier dahingestellt sein
> lassen. Die Darstellung von Herrn Graf ist aber leider mißverständlich und
> daher einer Korrektur bedürftig.
> Dem Autoren eines Aufsatzes und nur diesem gebührt sein Urheberrecht und er
> darf nach Ablauf eines Jahres wieder über seinen Aufsatz verfügen und z.B.
> eine weitere Publikation herbeiführen.
> Herr Dr. Müller hat Herrn Dietz geraten, nicht ohne Erlaubnis des Autors
> eine weitere Publikation vorzunehmen. Vor Ablauf des Jahres hätten Autor und
> Verlag zuzustimmen, danach der Autor. Dieser Hinweis war daher korrekt und
> sachdienlich.
> Das Gesetz gestattet keineswegs jedem, nach einem Jahr sich fremder Aufsätze
> zu bemächtigen, wie man das Monitum von Herrn Graf auch verstehen könnte.
>
> Mit freundlichem Gruß
>
> Dietrich Pannier
>
> > -----Ursprüngliche Nachricht-----
> > Von: owner-inetbib _at__ ub.uni-dortmund.de
> > [mailto:owner-inetbib _at__ ub.uni-dortmund.de]Im Auftrag von Klaus Graf
> > Gesendet am: Dienstag, 17. Juni 2003 19:19
> > An: Internet in Bibliotheken
> > Betreff: Kummer
> >
> > On Tue, 17 Jun 2003 15:32:28 +0200
> >  "Harald Mueller" <hmueller _at__ mpiv-hd.mpg.de> wrote:
> > > Lieber Herr Dietz!
> > >
> > > > > Wenn Sie eine urheberrechtlich geschütztes Werk, wie
> > > z.B. den
> > > > > Aufsatz unseres geschätzten Prof. Kummer aus BuB,
> > > über
> > > > > INETBIB versenden, dann nehmen Sie - urheberrechtlich
> > > gesehen -
> > > > > eine Veröffentlichung vor. Hierzu benötigen Sie eine
> > > ausdrückliche
> > > > > Zustimmung des Rechteinhabers. Nach Sach- und
> > > Rechtslage
> > > > > dürfte dies BuB sein. Ohne Genehmigung wäre das
> > > Versenden
> > > > > eine Urheberrechtsverletzung.
> >
> > Der Stand juristischer Kenntnisse in Bibliothekarskreisen
> > wird durch diese kleine Debatte kummervoll beleuchtet.
> >
> > Es gibt x Einfuehrungen in das Urheberrecht im WWW, wobei
> > ich am Wochenende einige wichtige Links in dem Weblog
> > ARCHIVALIA mitgeteilt habe:
> > http://archiv.twoday.net
> >
> > Meine kleine Ausarbeitung Urheberrecht fuer Autoren mag
> > vielleicht auch hilfreich sein:
> > http://www.uni-tuebingen.de/fb-neuphil/epub/graf/urheberrecht_
> autoren_graf.html
>
> Wenn nichts ausdruecklich vereinbart ist (und ein Impressum
> ist IMHO keine solche vereinbarung!!), dann richten sich
> die Rechte nach dem GESETZ - aber das liest ja hier leider
> niemand (?).
>
> Im Gesetz steht, dass ein Jahr (= 365 Tage nach dem
> Ersterscheinungstag) der Autor anderweitig ueber seinen
> Beitrag in einer Zeitschrift verfuegen kann.
>
> Das gilt auch bei Vergabe der Abdruckserlaubnis an zwei
> Organe, wobei dann sicher kein ausschliessliches
> Nutzungsrecht vorliegt.
>
> Es ist sicher hoeflich, auch nach der Einjahrsfrist mit dem
> Verlag Kontakt aufzunehmen, aber eine Rechtspflicht sehe
> ich nicht.
>
> Dr. Klaus Graf
>




Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.