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Re: AW: Ruecknahme der Zustimmung zur Veroeffentlichung auf einem Dokumentenserver



Liebe Liste,

Frau Graf hat eine kulante Lösung vorgeschlagen, die sicher möglich ist; ob
auch wünschenswert, sei dahingestellt, denn das Lesen und Verwerten eines
Textes ist doch die raison d'etre der Aufnahme in den Bibliotheksbestand.
Naja...

Spannend ist aber die Frage, ob der Autor eine Löschung bzw. eine Sperrung
verlangen kann. Hier ist § 17 UrhG einschlägig, der sog.
Erschöpfungsgrundsatz. Auf Exemplare bzw. Werkstücke, die mit Zustimmung des
Urhebers in den Verkehr gebracht worden sind, hat er grds. keinen Einfluß mehr
und kann auch deren Verbreitung nicht mehr verhindern.

Frau Graf hatte bei ihrer Diplomarbeit danach keinen Anspruch, daß die
Bibliothek die Ausleihe stoppt.

Bei online-Publikationen liegt der Fall anders: hier werden keine Werkstücke
in den Verkehr gebracht. Vielmehr wird eine Datei vorgehalten, die bei jedem
Aufruf neu verbreitet wird. Auf reine online-Publikationen ist § 17 UrhG für
den Anbieter nicht anwendbar. Daher kann der Verfasser der Diplomarbeit die
weitere Verbreitung seiner Arbeit unterbinden und verlangen, daß sie vom
Server genommen wird.

Hier ist ein wunder Punkt für Digitale Bibliotheken. Solange das Urheberrecht
besteht, können der Autor und seine Erben die Veröffentlichung verhindern.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn es eine Rechtspflicht zum Verfügbarsein
gibt. Die kann sich aus einer Prüfungsordnung ergeben, insofern die
Veröffentlichung auf dem Server als Teil der Prüfungsleistung gefordert ist,
etwa bei nur online veröffentlichten Dissertationen.

Wo das nicht gegeben ist, kann man sich als Bibliothek insofern behelfen, als
man bei der Veröffentlichung der Arbeit in der Digitalen Bibliothek sich vom
Autor das Recht einräumen läßt, von dem Dokument eine Papierkopie für den
eigenen Bestand zu erstellen. An diesem Werkstück kann dann die Erschöpfung
des § 17 UrhG eintreten und das Dokument bleibt der Bibliothek dauerhaft
erhalten. Bei multimedialen Objekten sollte man eine CD brennen und einstellen
können.

Wo das nicht vereinbart ist, da heißt es nur: makulieren bzw. löschen!
:-(


Grüße aus Thüringen
Eric Steinhauer
http://www.steinhauer-home.de


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.