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Re: [InetBib] Antw: Re: Nutzungsrechte an Diplom-, Master- und Bachelor-Arbeiten



In Antwort auf einiges was Klaus Graf schrieb:
(1) Wenn Konsens besteht, dass es Dissertationen gibt, die
besser nicht veroeffentlicht worden waeren, 

*Der* Konsens besteht *nicht*. Gerade die Veroeffentlichungs-
*pflicht* bei Dissertationen stellt sicher dass wer eine
grottenschlechte Diss. durchgehen laesst an eignem Prestige
verliert. Es gibt m.E. Buecher die besser nie veroeffentlicht
worden waeren und fuer die noch dazu ein Doktortitel ver-
geben wurde. Aber das heisst nicht dass es Arbeiten gibt 
fuer die ein Doktortitel vergeben wurde und die besser
nicht veroeffentlicht worden waeren. (Ja, das ist eines
der Beispiele dafuer dass Logik mindestens manchmal nicht
uenabhaengig von Metaphysik ist; und, ja: nicht nur Juristen
koennen Haare spalten ... [:-) ... .)

sollte man sich
auch darueber einigen koennen, dass es Abschlussarbeiten
gibt, die veroeffentlicht werden muessten, es aber nicht
werden.

Wenn da "soollten" statt "muessten" stuende: wuerde ich
sagen: ja.


Die Frage ist, welchen Anteil diese Arbeiten haben. Ist er
vernachlaessigbar, koennen wir das Problem abhaken.

In dem Bereich wo ich selber arbeite ist er nicht vernach-
laessigbar. Ich denke er liegt irgendwo zwischen 10 und
50 Prozent.


Es gibt genuegend Moeglichkeiten, kostenfrei solche
Arbeiten zu publizieren: bei Dr. Mueller, Diplomica,
Contentgrin, teilweise auch auf den Schriftenservern. Es
wird aber nur ein kleiner Teil aller Arbeiten dort (oder
gelegentlich im Druck) publiziert, und nichts spricht
dafuer, dass dies genau die Arbeiten sind, deren
Nicht-Veroeffentlichung zu bedauern ist.

Die meisten Absolventen haben keinen Anreiz fuer eine
Publikation. Sind es gute Leute, sind sie oft schnell im
Beruf und haben dann fuer die ihres Erachtens noetige
Ueberarbeitung keine Zeit.

In die Pruefungsordnung reinzuschreiben dass die Absol-
vent/inn/en das *Recht* haben die Arbeit ueber einen
Server der graduierenden Einrichtung zu veroeffentlichen
koennte mehr Aufmerksamkeit erregen (und nebenbei auch
qualitaetssichernd wirken). Bei Pruefungsordnungen aber die
weder "Rueckgabe zur Ueberarbeitung" noch Auflagen fuer
Aenderungen vor Veroeffentlichung vorsehen eine Ver-
oeffentlichungs*pflicht* reinzuschreiben scheint mir nach
wie vor wenig sinnvoll.
 

Der Anreiz, dass die Betreuer Arbeiten zur
Veroeffentlichung vorschlagen, ist denkbar gering. 

Das ist ein weites Feld. Ich sehe's bei weitem nicht
so pessimistisch. Gruende koennen u.a. sein die Arbeit
durch andere ueberpruefbar zitieren zu koennen, den
Nachwuchs zu foerdern, zu dokumentieren welches Niveau
(zumindest einige der) Abschlussarbeiten an der eignen
Einrichtung haben, Nachwuchsfoerderung zu dokumentieren,
der Forschung auf dem betreffenden Gebiet zu nutzen.

 
Da der hochschuleigene Schriftenserver kaum einem Professor
bekannt sein duerfte, 

Gibt's dafuer Belege?


   Mit freundlichen Gruessen

Heinrich C. Kuhn

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|    Dr. Heinrich C. Kuhn
|    Seminar fuer Geistesgeschichte und
|    Philosophie der Renaissance
|    Ludwig-Maximilians-Universitaet Muenchen
|    D-80539 Muenchen / Ludwigstr. 31
|    T.: +49-89-2180 2018, F.: +49-89-2180 2907
|    http://www.phil-hum-ren.uni-muenchen.de/
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