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Re: [InetBib] Umgang mit Dissertationen nach Entzug des Doktortitels



Verstehe ich nicht so ganz, Herr Dietze. Wir haben hier weitgehend über den Entzug bei Plagiaten diskutiert (Plieninger hat es erweitert). Aber natürlich bezieht sich mein Argument auf jede Art von Entzug (welcher muss nicht angezeigt werden). Der Vermerk soll nur sicher stellen, "dass sich die Universität von dieser Arbeit im Nachinein distanziert hat" und den Doktortitel entzogen hat. Das war mein institutionelles, der Öffentlichkeit verpflichtetes Argument. Wer mehr wissen will, kann sich an die zuständige Universität wenden.

Aber noch etwas zur generelleren Debatte:
Soweit ich weiss (?), hat es noch nie ein zivil- oder strafrechtliches Verfahren zur Begründung des Entzugs eines Doktortitels oder im Gefolge des Entzugs gegeben - obwohl natürlich (i.d.R. abgewiesene) Klagen der Betroffenen gegen den Entzug des Titels. Die Gründe für den Entzug gehen wohl i.d.R. auf wissenschaftsimmanente Gründe zurück (die natürlich auch juristisch tragfähig sein müssen). Diese sind i.d.R. in Ethical Codes of scientific behaviour festgeschrieben.

Entsprechend sollte m.E. die Diskussion über das Entzug-Thema bzw. das Informationsverhalten der Bibliotheken nicht in erster Linie mit juristischen Argumenten (und entsprechendem üblichen Tunnelblick!!) geführt werden. Zwangsläufig entstehen im Diskurs ethische Dilemmas im Streit zwischen professionellem, der Öffentlichkeit verpflichtetem z.B. bibliothekarischen ethischem Verhalten und juristischen Verpflichtungen z.B. gegenüber Datenschutz und Urheberrecht. Es gilt die Interessen der beteiligten Akteure/Institutionen zu berücksichtigen. Mein (hier allerdings nicht detailliert ausgeführtes) Diskursergebnis** würde dazu führen, die Interessen der Öffentlichkeit und der wissenschaftlichen Institutionen höher zu bewerten als die individuellen Interessen von Autoren (die in dem hier einschlägigen Fall auch noch gegen Ethical Codes of scientific behaviour verstoßen haben). Aber natürlich - mit anderen Gründen/Argumenten mag das zu einem anderen Ergebnis führen. Ethisch geleitete Diskurse führen i.d.R. nicht zu eindeutigen Ergebnissen - aber gehandelt werden muss dann trotzdem, mit Offenlegen der Argumente.
RK
** Dazu gibt eine IFLA-Konferenz des "Committee on Free Access to Information and Freedom of Expression (FAIFE)" (FAIFE Satellite Meeting 2014 in collaboration with Globethics.net.) zum Thema "Ethical dilemmas in the information society: how codes of ethics help to find ethically based solutions", Genf 14-15 August 201.

Am 27.06.2014 01:28, schrieb Ben Dietze:
Am 26.06.2014 21:30, schrieb Rainer Kuhlen:
Ich kann nur Graf und Roesch unterstützen - sicher müssen die
Plagiate in den Beständen der Bibliothek bleiben; aber der Vermerk,
dass die Arbeit von einer dafür zuständigen universitären Institution
in entscheidenden Stellen als Plagiat erkannt worden ist (dass daraus
die Aberkennung des Doktortitel folgt, sollte jedem klar sein; daher
muss das nicht erwähnt werden), ist ebenso unabdingbar.
[...]
Gerade bei Dissertationen wird zudem regelmäßig die Universität, an
der das DissVerfahren abgewickelt wurde, genannt. Da muss der Vermerk
angebracht sein, dass sich die Universität von dieser Arbeit im
Nachinein distanziert hat. Dass ein Verfahren dafür insgesamt
entwickelt werden muss, damit das nicht nur im Katalog der
Bibliothek der zuständigen Hochschule vermerkt wird, ist klar. Aber
für die NB, zusammen mit DFG und Rechtskommission des dbv, dürfte es
kein Problem sein, Entsprechendes vorzuschlagen.
Mag sein, dass ich den Zweck des Nachweises der Dissertationen nicht
vollständig verstanden habe, denn diesen Punkt sehe ich genau anders
herum. Wenn ein Vermerk gesetzt werden muss, dann der, dass die
vorliegende / nachgewiesene Schrift nicht mehr die Grundlage für einen
entsprechenden Titel bildet. Also einen Vermerk über den Titelentzug.

Die Gründe dafür mögen vielfältig sein, Plagiatismus ist ja nur eines
von vielen Kriterien die zur Aberkennung des Titels führen können.
Manche sind inhaltlich relevant (Plagiatismus, Ghostwriting), manche
sind rein formal (Betrug, falsche Angaben etc). Deswegen verstehe ich
nicht, dass hier eine solche rein inhaltliche Wertung vermerkt werden
soll. Oder fordern Sie etwa (was ich nicht glaube), dass nur bei
Aberkennung aufgrund nachgewiesenem Plagiatismus ein Eintrag erfolgt und
in anderen Fällen nicht? Dieses Vorgehen würde ich nach meinem Empfinden
bereits in den Bereich der Zensur rücken. Und in letzter Konsequenz
müsste dann auch bei anderen Schriften ein nachgewiesener Plagiatismus
vermerkt werden, wie bei dem vorher genannten Beispiel mit den
Rechtskommentaren.

Gruß
Ben Dietze


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